Kündigung einer Pflegekraft vor Geltung der Impfpflicht erlaubt
Die Corona-Impfpflicht hat bereits die Gerichte beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte die Schutzpflicht der Patienten und Kollegen über die individuellen Rechte ein Pflegerin, die sich nicht impfen lassen will. Dr. Stoll & Sauer fasst das Verfahren kurz zusammen:
- In einem Krankenhaus mit Maximalversorgung arbeitete die 35-jährige Pflegerin. 250 Arbeitnehmer waren Mitte November 2021 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Die Einrichtung verfügte damals über 3100 Angestellte. Die Pflegekraft wollte sich nicht impfen lassen. Der Krankenhausträger kündigte ihr deswegen schriftlich am 22. Juli 2021.
- Die Pflegerin reichte Kündigungsschutzklage ein. Die Vorinstanz hielt die Kündigung für unwirksam.
- Das LAG verwies in seinem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Darin hatte das höchste Gericht festgestellt, dass die in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Krankenhauspersonal geregelte Pflicht zur COVID-19-Schutzimpfung rechtmäßig ist (Beschluss vom 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/2). Daher hielt das LAG die Kündigung für wirksam. Allerdings gilt die Impfpflicht erst ab dem 16. März 2022. Auch das hielt das Gericht für unproblematisch.
- Aus Sicht des LAG hat das Krankenhaus der Pflegerin trotzdem kündigen können. Dass der Träger schon vor dem Stichtag der Impfpflicht nur geimpftes Personal beschäftigen wollte, sei nicht zu beanstanden. Gerade mit Blick auf den Patientenschutz und der Verantwortung gegenüber den übrigen Beschäftigten durfte der Träger das Anforderungsprofil an die Mitarbeitenden frühzeitig an die kommende Impfpflicht anpassen.
- Die Pflegerin hätte das Arbeitsverhältnis auch selbst kündigen können. Dem Träger sei nicht vorzuwerfen, dass er im Spannungsfeld zwischen den Individualrechten der Klägerin und ihren Schutzpflichten gegenüber den Patienten sowie der übrigen Belegschaft das Arbeitsverhältnis unter Verweis auf die fehlende Impfbereitschaft gekündigt hat, so das LAG.