Auch für Sportwetten gilt der Glücksspielstaatsvertrag
Der Nepp beim Glücksspiel funktionierte jahrelang folgendermaßen: Die meisten Spieler waren aufgrund der weit verbreiteten Werbung für Online-Sportwetten davon ausgegangen, dass es sich um legale Angebote handelte. Oftmals war dies jedoch nicht der Fall. Da Sportwetten im Internet als Online-Glücksspiel gelten, waren sie gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Zwar hatten die Bundesländer die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, aber die Beklagte im aktuellen Fall verfügte während des Zeitraums, in dem der Kläger seine Wetten platzierte, über keine solche Konzession. Dr. Stoll & Sauer fasst das vorliegende Verfahren kurz zusammen:
- Der Kläger hatte zwischen Dezember 2016 und Dezember 2019 über die Webseite von Tipico an Online-Sportwetten teilgenommen. Insgesamt verlor der Kläger 289,37 Euro bei den Sportwetten und forderte im Januar 2024 die Verluste von Tipico zurück.
- Das Gericht entschied, dass die Verträge zwischen den Parteien aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2012) gemäß § 134 BGB ungültig sind. Diese Vorschriften verbieten das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet, es sei denn, es liegt eine gültige Konzession vor. Da Tipico in dem relevanten Zeitraum keine solche Konzession hatte, war das Anbieten von Online-Sportwetten nicht erlaubt. Das Gericht stellte fest, dass das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass sie einen Konzessionsantrag gestellt hatte, da das Fehlen einer tatsächlich erteilten Konzession entscheidend ist.
- Zudem wies das Gericht das Argument der Beklagten zurück, dass der Kläger durch seine Teilnahme an den Sportwetten ebenfalls gegen das Gesetz verstoßen habe und deshalb keine Rückforderungen geltend machen könne. Entscheidend sei der Zweck des Glücksspielstaatsvertrags, der den Verbraucher vor den Risiken unregulierter Glücksspiele schützen soll. Wenn Rückforderungen ausgeschlossen würden, würde das die Anbieter illegaler Glücksspiele ermutigen, ihre verbotenen Aktivitäten weiterzuführen.
- Deutsches Recht findet Anwendung.
- Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem anderen Verfahren unterstrichen, dass mit dem Verbot legitime Gemeinwohlziele verfolgt werden. Dabei gehe es um den Jugend- und Spielerschutz sowie die Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität. Glücksspiele im Internet gefährden die genannten Ziele in besonderem Maße, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt, insbesondere für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten (Az.: 19 U 48/23).
- Gerade der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen Folgen vergrößern können.
- Das Urteil des LG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig.
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