Stellt der Bewerber sein Wertesystem über das staatliche?
Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Tätowierungen von Polizeidienst-Bewerbern. Dabei geht es erstens um die Frage, ob Polizisten überhaupt sichtbare Tattoos tragen dürfen. Eine abschließende Entscheidung dazu liegt noch nicht vor. Zweitens ist es fraglich, ob ein bestimmtes Tattoo charakterliche Zweifel am Bewerber aufkommen lässt. Im aktuellen Fall ging es um ein Rücken-Tattoo und die Schriftart, die das Land und letztlich auch das Verwaltungsgericht Trier misstrauisch werden ließen:
- Der junge Mann hatte sich um Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz beworben. Das Land lehnte seine Einstellung jedoch wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung ab. Die Tätowierung mit den Begriffen im Zusammenhang mit der gewählten Schriftart "Old English" vermittele den Gesamteindruck eines "Ehrenkodex", der mit den Werten einer "modernen Bürgerpolizei" nicht in Einklang gebracht werden könne.
- Der Bewerber hielt die Ablehnung für Willkür und verwies darauf, dass die Tätowierung nicht sichtbar sei. Er klagte auf Einstellung in den Polizeibetrieb.
- Das Gericht lehnte die Einstellung des Klägers in den Polizeidienst jedoch auch ab. Es teilte die Zweifel des Landes. Insbesondere das Voranstellen der Worte "Loyalität" und "Ehre" legten den Verdacht nahe, dass diese Werte eine besondere und übersteigerte Bedeutung haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mann den Werten "Loyalität" und "Ehre" höhere Bedeutung zumesse als den Freiheitsrechten der Bürger. Das Gericht sah die Gefahr, dass der Bewerber sein persönliches Wertesystem über das staatliche stellen könnte.
- Mit der Pflicht eines Polizeibeamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten wäre eine solche persönliche Einstellung gemäß Artikel Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) unvereinbar. Das Gericht bemängelte, dass der Kläger nicht überzeugend dargelegt habe, auf welchen Bezugspunkt sich diese Begriffe beziehen.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.