Auch Skoda mit Rapid in Dieselgate 2.0 verstrickt
Der Skoda Rapid ist ein Fahrzeug der Kompaktklasse. Skoda gehört zum VW-Konzern und ist ein tschechisches Tochterunternehmen. Der Rapid war bereits mit dem EA189 im ersten Diesel-Abgasskandal von VW verwickelt. Was viele Verbraucher und Skoda-Kunden nicht wissen: Auch die neueren Modelle des Skoda Rapid sind im neuen Diesel-Abgasskandal – Dieselgate 2.0 genannt - involviert. Darauf deuten ein Rückruf zum Golf VII von VW, in dem der gleiche Motor wie beim Rapid verbaut ist, und verschiedene Urteile sowie Hinweisbeschlüsse unterschiedlicher Gerichte hin. Hier wichtige Fakten zum Skoda Rapid:
- Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer liegt der Verdacht nahe, dass VW mit einer Rückrufaktion beim Golf VII eine Abschalteinrichtung verschleiern will. Im Golf VII ist wie auch im Rapid nach 2015 der Dieselmotor EA 288 verbaut worden. Daher geht die Verbraucher-Kanzlei auch beim Rapid davon aus, dass betroffene Verbraucher erneut geschädigt worden sind und rät zur anwaltlichen Beratung. Denn die Fahrzeuge sind im Wert erheblich gemindert. VW hat eine umweltfreundliche Motorisierung angepriesen. Letztlich könnte die Umwelt genauso wie beim EA 189 verpestet werden, weil der Stickoxid-Grenzwert nur auf dem Prüfstand und nicht im Normalbetrieb auf der Straße eingehalten wird. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden.
- Wie sieht der Rückruf beim Golf VII aus: Die Volkswagen AG versucht Golf-Besitzer derzeit, zu einem Software-Update zu bewegen. Betroffen sind Fahrzeuge, die mit dem Motor-Typ EA 288 ausgerüstet sind. VW schreibt die Verbraucher an und erklärt ihnen im Rückruf mit der Aktionsnummer 23x4, dass es „infolge eines thermischen Alterungsprozesses des NOx-Speicherkatalysators zu einer verminderten Katalysator-Aktivität“ kommen kann und dadurch die Abgaswerte ansteigen. Nach dem Update verspricht VW einen reduzierten Schadstoffausstoß. Was für den Golf VII gilt, müsste auch für den Skoda Rapid gelten, da er die gleiche Motorisierung besitzt.
- Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht übrigens das angebotene Update sehr kritisch und rät davon ab. Schon beim EA 189 hatte das Update unliebsame Auswirkungen auf das Fahrzeug wie einen höheren Spritverbrauch. Hinzu kommt, dass das Landgericht Duisburg in einem bisher unveröffentlichten Urteil im EA 288 in einem VW Golf VII eine unzulässige Abschalteinrichtung im Abgaskontrollsystem implementiert sieht. Und der Autobauer hat den Einbau nach einem Bericht des Südwestrundfunks SWR in der Verhandlung bereits Ende 2018 zugegeben, hält ihn aber für legal. Zudem räumte VW ein, dass das Fahrzeug erkennen könne, ob es sich gerade auf einem Prüfstand befindet. Vieles spricht dafür, dass im Rapid-Motor Ähnliches zur Anwendung gekommen ist.
- Das Rückrufschreiben an die Kunden liest sich dann auch wie eine Bestandsaufnahme, welche Abschalteinrichtungen im Motor zu finden sind. „An den betroffenen Fahrzeugen wird das Motorsteuergerät und bei einigen Fahrzeugen mit Doppelkupplungsgetriebe zusätzlich das Getriebesteuergerät umprogrammiert“, heißt es in dem Brief. Durch ein Software-Update soll ein Korrekturwert während der Warmlaufphase realisiert werden. Darin werde auch der fortschreitende Alterungsprozess des Katalysators berücksichtigt. Insgesamt werde so der Schadstoffausstoß reduziert. VW verspricht, dass den Kunden durch das Update am Auto keine Nachteile entstehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat das freiwillige Software-Update unter der Nummer 91774 genehmigt.
- Der Skoda Rapid 1.6 TDI ist bis 2015 mit dem Motor vom Typ EA189 Euro 5 ausgestattet worden, dann ab 2015 mit dem Motor EA288 Euro 6. In folgenden Modellen ist der unter Verdacht stehende Motor beim Rapid enthalten:
1.4 TDI
1.6 TDI
EA 288: EuGH läutet neue Runde im Diesel-Abgasskandal ein
Als der erste Diesel-Abgasskandal von VW im Herbst 2015 von den USA nach Europa herüberschwappte, sahen Politik und selbst Verbraucherschützer kaum Chancen, den Autobauer für seine Tricksereien haftbar zu machen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer war die erste Sozietät, die bereits am 6. Oktober 2015 die erste Klage im Diesel-Abgasskandal gegen VW einreichte, und damit den Weg zur Musterfeststellungsklage und zum ersten Urteil vor dem BGH ebnete. Die Rechtsprechung hat sich seither erheblich zugunsten der Verbraucher gedreht. Am 25. Mai 2020 verurteilte der Bundesgerichtshof VW erstmals in letzter Instanz wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung (Az.: VI ZR 252/19).
Die Chancen, sich gegen den VW-Konzern vor Gericht durchzusetzen, steigen auch im Hinblick auf die neue Motorengeneration – beispielsweise den EA 288. Am Europäischen Gerichtshof EuGH in Luxemburg sind am 30. April 2020 in einem Gutachten temperaturabhängige Abschalteinrichtungen als unzulässig eingestuft worden. Und im EA 288 ist unter anderem ein sogenanntes Thermofenster verbaut. Das hat VW bereits am Landgericht Duisburg zugegeben. Daher geht Dr. Stoll & Sauer davon aus, dass betroffene Verbraucher erneut geschädigt worden sind und rät zur anwaltlichen Beratung. Denn die Fahrzeuge sind im Wert erheblich gemindert. VW hat eine umweltfreundliche Motorisierung angepriesen. Letztlich könnte die Umwelt genauso wie beim EA 189 verpestet werden, weil der Stickoxid-Grenzwert nur auf dem Prüfstand und nicht im Normalbetrieb auf der Straße eingehalten wird. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden.
Erste Urteile und Beschlüsse gegen VW zum EA 288
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt einige aktuelle Urteile und Beschlüsse zum Motor EA 288 vor, die zeigen, dass Dieselgate 2.0 bereits begonnen hat.
- Das Landgericht Offenburg verurteilte am 23. Juni 2020 die VW-Tochter Audi und ein Autohaus aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Täuschung nach § 826 BGB (Az. 3 O 38/18). Der Audi A3 2,0 TDI Quattro mit dem Motor EA 288 Euro 6 enthält nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstrittene Urteil hat folgende bemerkenswerte Eckpunkte:
- Das Gericht kritisiert das Prozessverhalten von Audi als „Leugnen“. Die sogenannte Teststandserkennung oder Prüfstandserkennung in dem Audi, in der die EU-Grenzwerte für Stickoxide eingehalten werden, hat Audi am Anfang des Verfahrens nicht eingeräumt, sondern den Vorwurf nur als „unzutreffend“ bezeichnet. Daraufhin wollte das Gericht Beweise erheben. In neuer Gerichtsbesetzung und nach schriftlichem Nachfragen wurde der Einbau einer als „Umschaltlogik“ bezeichnete Abschalteinrichtung verneint. Eine Teststandserkennung räumte Audi dann nach erneutem Nachfragen mit dem Hinweis ein, dass zum Normalbetrieb auf der Straße jedoch kein Unterschied bestehe. Beim nächsten schriftlichen Nachfassen und der Frage des Gerichts, wozu es dann eine solche Erkennung gebe, tat Audi dann so, als ob es selbstverständlich sei, dass der Teststandsbetrieb auch Auswirkungen auf den Katalysator und somit die Abgaskontrolle habe.
- Das Gericht bezog sich in seinem Urteil explizit auf das Gutachten der Generalanwältin am EuGH, Eleanor Sharpston. Die hatte am 30. April 2020 in einem VW-Verfahren temperaturabhängige Abgaskontrollsysteme, wie ein Thermofenster eines darstellt, als unzulässig bezeichnet (Az. C 693/18). Die Vorschriften, so Sharpston, seien sehr eng auszulegen. Zum Schutz des Motors ist laut Sharpston zwar eine Abschalteinrichtung durchaus zulässig. Dabei erfasst diese Ausnahme nach Ansicht der Generalanwältin nur den Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden (und nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Abnutzung oder Wertverlust). Die Generalanwältin ist der Ansicht, „dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen können.“ Aus Sicht der Generalanwältin rechtfertigt das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung. Gerade damit haben die meisten Hersteller bisher vor Gericht argumentiert. Dieser Begründung dürfte nun ein Riegel vorgeschoben werden.
- Dass kein Rückruf vom Kraftfahrt-Bundesamt bisher gegen den EA 288 vorliegt, war für den Richter unmaßgeblich. Dafür könne es viele Gründe geben – wie etwa „politischen Einfluss“.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Landgericht Duisburg(30. Oktober 2018, Az. 1 O 231/18): In diesem Verfahren soll VW nach einem SWR-Bericht zugegeben haben, im EA 288 ein sogenanntes Thermofenster eingebaut zu haben. Das Gericht sieht Haftung von VW aus 826 BGB als gegeben an.
- Landgericht Wuppertal(15. März 2019, Az. 2 O 273/18): Ein Gutachten soll herausfinden, ob im EA 288 eine Prüfstanderkennung und eine Software verbaut worden ist, die bei einer bestimmten Drehzahl die Abgasreinigung herunterfährt.
- Landgericht Krefeld(6. November 2019, Az. 2 O 370/18): Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Die Beklagte hat massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019, VIII ZR 225/17) und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem das Emissionskontrollsystem durch eine schadstoffmindernde Aufheizstrategie, die nahezu ausschließlich im Prüfstandmodus anspringt, anders gesteuert wurde als im regulären Fahrbetrieb.
- Landgericht Regensburg ( März 2020, Az. 73 O 1181/19): In diesem Verfahren sah das Gericht bei VW eine Haftung aus § 826 BGB. Mit der Abgasmanipulation habe sich das Unternehmen auf rechtswidrigem Weg Wettbewerbsvorteile zu verschaffen versucht, um seinen Gewinn zu steigern.
- Landgericht München (Az. 3 O 13321/19): Spannend an diesem Urteil – es handelt sich um den VW T6 mit EA 288. Das Gericht führt aus, dass bei Vorliegen eines „Thermischen Fensters“ nicht einmal ein amtlicher Rückruf notwendig sei, und eine Abschaltvorrichtung, die der EU-Norm nicht entspreche, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bedeute. Die VW-Anwälte sollen die Abschaltvorrichtung nicht mal in Frage gestellt haben. Das Thermofenster entspreche der EU-Verordnung 715/2007. Die Anlage, entgegnete das Gericht, sei zwar nach der Verordnung genehmigt, aber VW lege sie falsch aus. Eine vorsätzliche Schädigung löst nach Paragraf 826 BGB den vollen Schadensersatz aus.