Schufa gibt Druck des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nach
Durch eine Verbraucherinsolvenz können Privatpersonen sich von ihren Schulden befreien, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Die Information über diese sogenannte Restschuldbefreiung wird sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa und andere Auskunfteien speichern diese Bekanntmachungen normalerweise drei Jahre lang.
Vor Gerichten wird darum gestritten, ob das noch zulässig ist, da seit Mai 2018 mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine neues Datenschutzrecht in der Europäischen Union gilt. Die Frage der Speicherdauer wird derzeit vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und vom Bundesgerichtshof (BGH) geprüft. Der BGH möchte eine Klärung durch den EuGH abwarten. Mitte März äußerte sich der zuständige Generalanwalt des EuGH in zwei Schufa-Fällen aus Deutschland sehr kritisch zur bisherigen Praxis. Die Restschuldbefreiung solle es den Betroffenen ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, was jedoch durch die lange Speicherung vereitelt werde. Oft schließen sich die EuGH-Richter der Einschätzung des Generalanwalts an (Az.: C-634/21).
Die Schufa hatte vor diesem Hintergrund angekündigt, die Speicherdauer zu verkürzen und dies bis Ende April umzusetzen. Künftig werden die Informationen zu einer Restschuldbefreiung automatisch nach sechs Monaten gelöscht. Lediglich Neuschulden, die nicht durch die Restschuldbefreiung erlassen worden sind, bleiben bestehen.
DSGVO stärkt Verbraucherrechte gegen Auskunftei Schufa
Bis zur Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 konnten nach geltender Rechtsprechung Auskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung die beendete Privatinsolvenz für insgesamt drei Jahren speichern und in ihrer Bonitätsbewertung (Score) berücksichtigen. Mit Einführung der DSGVO kam neue Bewegung in die Diskussion. Denn nach Artikel 17 Abs. 1 DSGVO kann eine Löschung unter anderem dann verlangt werden, wenn die Verarbeitung nicht rechtmäßig und nach dem Verarbeitungszweck nicht mehr notwendig ist oder wegen einer besonderen persönlichen Situation. Gerade die persönliche Situation nach einer Insolvenz ist für Verbraucher heikel. Ein negativer Schufa-Eintrag, der sich auf die abgeschlossene Insolvenz bezieht, behindert in jedem Fall den vom Gesetzgeber gewollten Neustart des ehemaligen Schuldners. Bei der Speicherdauer könnte sich der EuGH ganz offensichtlich auf Verbraucherseite stellen.
Und als wäre das nicht schon genug, übte EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe in einem Gutachten auch noch Kritik am Schufa-Score – eine Bonitätskennzahl. Auch der verstößt gegen europäisches Recht. Damit steht das Geschäftsmodell der Schufa komplett auf der Kippe. Die DSGVO stärkt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer die Rechte der Verbraucher auch gegen Auskunfteien wie die Schufa. Die Kanzlei rät Verbrauchern, die Probleme mit Schufa-Angelegenheiten haben, daher zur anwaltlichen Beratung.
Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, wie Schufa-Einträge geprüft und gelöscht werden können.