Drosselung der Senec-Stromspeicher stellt Sachmangel dar
Senc-Stromspeicher, die von der Tochtergesellschaft der EnBW hergestellt werden, gerieten 2022 und 2023 in die Schlagzeilen, nachdem mehrere Geräte Feuer fingen. Daraufhin wurden tausende Speicher auf eine reduzierte Leistung gedrosselt, um weitere Brände zu verhindern. Diese Einschränkungen führten bei zahlreichen Verbrauchern zu erheblichen Nutzungsausfällen und wirtschaftlichen Verlusten. Trotz der Entschädigungsangebote von SENEC sind viele Kunden weiterhin unzufrieden und verlangen eine vollständige Neulieferung oder Schadensersatz. Mittlerweile liege unterschiedliche verbraucherfreundliche Urteile vor. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst das aktuelle Verfahren zusammen:
- Der Kläger erwarb im Frühjahr 2022 eine Photovoltaikanlage mit dem Senec.Home V3 hybrid Duo Stromspeicher. Nach den ersten Berichten über Brände wurden zahlreiche Geräte vom Hersteller per Fernzugriff abgeschaltet oder in ihrer Leistung gedrosselt. Der Kläger litt aufgrund dieser Maßnahmen unter einer erheblichen Reduzierung der Speicherkapazität seines Geräts. Auch Entschädigungsangebote seitens SENEC reichten nicht aus, um die Schäden vollständig auszugleichen.
- Nachdem Senec keine mangelfreie Lösung anbot, reichte die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Klage ein. Im Kern ging es um die Neulieferung eines mangelfreien Stromspeichers.
- Das Landgericht Frankfurt stellte in seinem Urteil fest, dass der Stromspeicher des Klägers einen Sachmangel aufweist, da die Leistungsfähigkeit dauerhaft auf 70 Prozent gedrosselt wurde.
- Das Gericht verpflichtete die Anbieterin, ein neues, mangelfreies Gerät zu liefern, und stellte klar, dass die Drosselung eine erhebliche Einschränkung darstellt, die nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht.
- Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Beklagte zur Lieferung eines neuen Stromspeichersystems Zug-um-Zug gegen Rückgabe des alten Geräts. Die Drosselung der Speicherkapazität auf 70 % stellt laut Gericht einen erheblichen Mangel dar, der die Funktionsfähigkeit des Speichers unzumutbar einschränkt. Der Versuch, den Kläger mit Kulanzzahlungen abzuspeisen, wurde als unzureichend bewertet.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und das Gericht hat die Berufung zugelassen.
Die Kanzlei bietet Verbrauchern mit Stromspeicher-Problemen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Weitere Informationen zum Thema sind auf unserer speziellen Senec-Website verfügbar.
Stromspeicher-Hersteller Senec immer wieder in den Schlagzeilen
Seit 2022 hat es eine Reihe von Vorfällen mit Stromspeicheranlagen des Herstellers Senec gegeben. Hier sind einige spezifische Fälle, die dokumentiert wurden:
- Im März 2022 musste Senec nach drei Zwischenfällen rund 60.000 Homespeicher-Anlagen zwangsabschalten. Es war zu mehreren Bränden in Häusern gekommen. Über Monate dauerte es, bis die Verbraucher wieder in ihren Speichern über die komplette Kapazität verfügen konnten. Senec versucht seitdem, mit einer SmartGuard-Technologie die Probleme in den Griff zu bekommen. Bevor es zu Bränden kommt, soll die Technologie dafür Sorge tragen, dass das Modul abgeschaltet wird.
- Im Keller eines Zweifamilienhauses kam es am 19. März 2023 in Burladingen zu einem Brand eines Solarspeichers. Als Reaktion darauf reduzierte Senec am 20. März 2023 die Leistung vieler seiner Speicher, um die Brandgefahr zu verringern.
- Im August 2023 gab es Probleme mit Senec-Speicher in Mittelfranken und Niedersachsen. Hier standen vor allem die Speicher der Bauarten „SENEC.Home V2.1“ und „SENEC.Home V3“ im Mittelpunkt. Die Kapazität der Stromspeicherung wurde auf rund 70 % begrenzt, nachdem es zu Bränden in einem Haus und einer Garage gekommen war. Zwei weitere Brände wurden berichtet, wobei die Suche nach der Ursache noch andauerte.
- Der Hersteller Senec hat auf seiner Website am 30. August 2023 über den Konditionierungsbetrieb informiert, bei dem die Kapazität der betroffenen Modelle auf etwa 70 % beschränkt wurde. Ferner wurden bei einigen Produkten Fernabschaltungen durchgeführt, insbesondere bei den Modellen SENEC.home V2 und V3, die Zellmodule des Herstellers BMZ enthalten, bei denen es zu Kurzschlüssen kam.
- Es gibt Berichte, dass Senec keine detaillierten Informationen über die aktuellen Brandfälle veröffentlicht hat. Die Probleme mit den Wechselrichtern werden als mögliche Ursache für die Brände diskutiert, allerdings ist dies noch nicht bestätigt. Zuletzt wurde bekannt, dass auch die neue Speichergeneration SENEC.Home V4 von Leistungseinschränkungen betroffen ist, obwohl sie als „Einfahrmodus“ bezeichnet wird, was darauf hindeutet, dass die technischen Probleme noch nicht vollständig gelöst sind.
Seit 2022 kämpft also der Stromspeicher-Hersteller Senec mit seinen Batterien. Ob das Unternehmen die Probleme in den Griff bekommt, ist offen. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Kunden? Schließlich haben sie viel Geld in eine Technik investiert, die sich bisher nicht auszahlt.
- Der Hersteller Senec hat seinen Kunden garantierte Speicherkapazitäten zugesichert. Durch die reduzierte Kapazität der Stromspeicheranlagen werden vertraglich zugesicherte Rechte verletzt.
- Auf welcher Rechtsgrundlage griff Senec per Fernabschaltung auf die Home-Speicheranlage zu? Hier geht es um die Wahrung von Eigentumsrechten. Womöglich stehen den Kunden Schadensersatzansprüche nach §228 BGB zu.
- Insgesamt können Verbraucher auch Gewährleistungsansprüche geltend machen und die Minderung des Kaufpreises oder sogar den Rücktritt vom Kaufvertrag fordern. Das Gerät funktioniert selten einwandfrei. Letztlich könnte der Home-Stromspeicher mangelhaft sein.
- Für das Sicherheitsrisiko, das Stromspeicher-Anlagen offensichtlich darstellen, interessieren sich auch die Versicherungen. Wer haftet beispielsweise bei Bränden? Wer zahlt den entstandenen Schaden? Die Installation einer Photovoltaikanlage muss aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer auf jeden Fall dem Wohngebäudeversicherer gemeldet werden. Der Versicherer könnte dann einen ausreichenden (inneren und äußeren) Blitzschutz fordern und womöglich die Versicherungsprämie erhöhen. Wenn man von der Gefährlichkeit der Anlage weiß, muss diese Gefahrenerhöhung dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden – ansonst muss der Versicherer für Schäden nicht aufkommen. Natürlich besteht auch die Gefahr, dass der Versicherer sich weigert, die Anlage mitzuversichern und den Vertrag kündigt.