Rechtsschutz muss erforderliche Anwaltskosten ersetzen
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt aufgrund der Rechtslage, bei einem Verkehrsunfall weder auf den Versicherer des Unfallgegners zu warten noch sich auf dessen Schadensmanagement einzulassen. Am sinnvollsten ist es, einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. Nur so lassen sich die Ansprüche wahren und der Schaden kann vollständig ersetzt werden. Der vorliegende Fall zeigt, dass die Rechtsprechung auf Seiten der Verbraucher ist und wie wichtig eine Kfz-Rechtsschutzversicherung ist:
- In dem vorliegenden Fall wollte ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls vom Januar 2011 vor dem Landgericht Darmstadt unter anderem die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstreiten. Er hatte zur Einschaltung seiner Kaskoversicherung, zur Einholung einer Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung sowie zur Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber der Unfallverursacherin einen Rechtsanwalt Das Landgericht wies den Erstattungsanspruch hinsichtlich der einzelnen Posten ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Unfallgeschädigten.
- Das Oberlandesgericht Frankfurt vertrat die Ansicht, dass ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur dann besteht, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit zur Wahrnehmung von Rechten erforderlich und zweckmäßig war. Eine Erforderlichkeit sei dann zu verneinen, wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt und der Geschädigte allein auf unkomplizierte Weise seine Rechte wahrnehmen kann. Nach diesen Grundsätzen ergab sich für den Fall, dass der Anwalt für die Einschaltung der Kaskoversicherung und die Geltendmachung des Unfallschadens notwendig war. Nur die Einholung der Deckungszusage hätte der Versicherte aus Sicht des Gerichts durchaus alleine machen müssen.
- In der Praxis bedeutet das, ein Rechtsanwalt darf bei einem Verkehrsunfall – egal ob einfach oder schwer – sofort eingeschaltet werden. Durch die immer komplizierter werdende Abwicklung und die unübersichtliche Rechtsprechung zu den verschiedensten Schadensfällen machen aus Sicht des OLG Frankfurt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu einem Muss. Nur so können alle berechtigten Ansprüche durchgesetzt werden. Es kommt folglich nicht darauf an, ob sich der Versicherer des Unfallgegners mit der Zahlung des Schadens in Verzug befindet. Anwaltskosten müssen bei einem unverschuldeten Unfall unabhängig hiervon in jedem Fall ersetzt werden. Sie sind vom Versicherer des Unfallgegners genau wie andere Schadenpositionen zu ersetzen.
Trotz der eindeutigen Rechtsprechung am OLG Frankfurt versuchen immer wieder Versicherer, den Schadensersatz zu Lasten der Geschädigten zu kürzen. Deshalb musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema und der Verweigerung der Versicherer, die Anwaltskosten zu übernehmen, befassen. Mit Urteil vom 29. Oktober 2019 ist es für den BGH klar, dass die Beauftragung eines qualifizierten Rechtsanwalts unumgänglich ist (Az. VI ZR 45/19). Wörtlich heißt es:
„Es könne schon ganz grundsätzlich nicht länger davon ausgegangen werden, dass es (jedenfalls bei der Beteiligung von zwei Fahrzeugen bei einem Verkehrsunfall) überhaupt so etwas wie einen einfach gelagerten Verkehrsunfall gebe, weil selbst dann, wenn die Haftung dem Grunde nach ausnahmsweise einmal vergleichsweise einfach erscheine, jedenfalls die sich daraus ergebenden Folgediskussionen zur Schadenshöhe (insbes. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten etc.) derart vielschichtig und komplex seien, dass ganz grundsätzlich die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich sei. Es könne von keiner noch so geschäftsgewandten Partei erwartet oder vorausgesetzt werden, dass sie einen Überblick über die namenlose Fülle von Rechtsprechungsansichten, die quer durch die Bundesrepublik Deutschland hinweg vertreten würden, besitze und diese auf den jeweiligen Fall zutreffend anwenden könne. Sofern, wie hier, nicht ersichtlich sei, dass beim Geschädigten zumindest die gleichen Kenntnisse wie bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vorlägen, erscheine die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich als erforderlich.“