Zunächst wies die 8. Zivilkammer einen Teil der Klagen ab. Dagegen legten die Kläger Berufungen vor dem Oberlandesgericht ein. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf machte dagegen in einem Hinweisbeschluss deutlich, dass durchaus Prospektfehler vorliegen können.
Nachdem die Kanzlei Berufung gegen die Urteile des Landgerichts Düsseldorf eingelegt hatte, konnten in den Gerichtsprozessen für nahezu alle Anleger Vergleiche abgeschlossen werden, sodass die Anleger einen Teil ihrer Verluste ersetzt bekommen. Die Vergleiche wurden aus dem Lager der Gegenseite angeboten.