Gedankenspiel zur „Leihmutterschaft“ fallen unter Meinungsfreiheit
Kirche als Arbeitgeber schafft es immer wieder in die Schlagzeilen. Mal wird einer Pflegerin gekündigt, weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass sie aus der Kirche ausgetreten ist, und jetzt geht es um einen Kirchenmusiker, der sich mit seinem gleichgeschlechtlichen Ehepartner vorstellen kann, den gemeinsamen Kinderwunsch im Zuge einer Leihmutterschaft in Kolumbien zu verwirklichen. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte den Fall zu verhandeln:
- Den Kinderwunsch des Domkantors möglicherweise mit Hilfe einer Leihmutterschaft zu verwirklichen, war der evangelisch-lutherischen Landeskirche zu viel. Sie kündigte dem bundesweit bekannten Kantor außerordentlich und fristlos Die Kirche sah in seinem Verhalten einen erheblichen Loyalitätsverstoß. Unter Berücksichtigung dessen Bekanntheitsgrades sei eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar. Außerdem wollten andere Mitarbeiter aufgrund der privaten Planungen des Kollegen nicht mehr gemeinsam mit diesem arbeiten.
- Der Domkantor versicherte, niemals eine kommerzielle Leihmutterschaft geplant zu haben. Seine Überlegungen waren ein „Gedankenprozess“, den die Kirche unterbinden wolle. Das Vorgehen der Kirche habe seiner Reputation und seine wirtschaftliche Lage beschädigt. Er reichte Kündigungsschutzklage ein.
- Das Arbeitsgericht sah keinen Loyalitätsverstoß. Schließlich habe es sich um Gedankenspiele des Klägers gehandelt, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben. Die Überlegungen zu einer Leihmutterschaft seien durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Die Kündigung wurde daher für unwirksam erklärt.
- Das Gericht lastete der Kirche auch an, das Thema in die Öffentlichkeit mit gebracht zu haben. Die öffentliche Verbreitung habe der Kläger nicht zu verantworten. Hier trifft die Landeskirche ein Mitverschulden.
- Spannend wäre die Frage gewesen, wie sich das Gericht verhalten hätte, wenn die Leihmutterschaft tatsächlich umgesetzt worden wäre. In Deutschland ist die Leihmutterschaft nach wie vor gesetzlich verboten.
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