Gemäß § 355 Abs. 3 BGB sind „im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren“. Wenn der Kunde also den Darlehensbetrag in Schweizer Franken erhalten hat, muss er den Darlehensbetrag in Schweizer Franken zurückzahlen. Da er diese in der Regel nicht zur Verfügung hat, muss er sie zum aktuellen Wechselkurs einkaufen. Er muss wegen der Aufwertung des Schweizer Franken also einen wesentlich höheren Betrag in Euro aufbringen, als zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme absehbar war. Somit trägt der Kunde das Risiko der aktuellen Aufwertung des Schweizer Franken, nicht die Bank.
Dem Kunden ist also mit einem Widerruf des Franken-Darlehens regelmäßig nicht geholfen. Im Gegenteil: Wenn die Bank den Widerruf anerkennt, ist der Kunde verpflichtet, den offenen Darlehensbetrag in Schweizer Franken innerhalb von 30 Tagen aufzubringen (§ 357 a BGB). Der Kunde hat in diesem Fall seinen Schaden realisiert und kann von einer möglichen Erholung des Euro nicht mehr profitieren.
Bei der Rückabwicklung von CHF-Darlehen ist es daher sinnvoller, auf eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Finanzierungsberatung zurück zu greifen. Hierzu gibt es vielfache Ansatzpunkte. Gerne prüfen wir Ihren Fall.
RÖSSNER RECHTSANWÄLTE, München
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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