Die dafür anfallenden Kosten muss der Busfahrer nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) übernehmen. Zunächst hatte der Verwaltungsgerichtshof Kassel den Kostenbescheid aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte mit der Begründung, dass der Parkwächter eine Weile hätte warten müssen, ob der Verantwortliche noch auftaucht, bevor er das Abschleppunternehmen beauftragte. Dem widersprach das BVerwG. Die Verschärfung des früher an Taxenständen geltenden Parkverbots zum absoluten Halteverbot zeige, dass der jederzeitigen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung zugemessen werde. Es könnte nur in Einzelfällen geboten sein, das Abschleppen nicht sofort einzuleiten. Zum Beispiel dann, wenn der Verantwortliche offensichtlich bald wieder am Fahrzeug erscheinen wird. In dem entschiedenen Fall hatte der Parkwächter sogar versucht, eine im Bus hinterlegte Handynummer anzurufen, erreichte dabei aber niemanden. Es war deshalb nicht zu erwarten, dass der Fahrer bald zum Bus zurückkehren würde. Er hat somit die Kosten für die Anforderung des Abschleppunternehmens zu tragen, auch wenn er den Bus noch wegfahren konnte, bevor der Abschleppwagen eingetroffen ist .
Dr. Christian Bock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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