Arbeitnehmerin wehrte sich gegen Kündigung
Im vorliegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin, die in einem Unternehmen als Assistentin für den ehemaligen Vorstandssprecher tätig war. Der Vorstandssprecher war bereits etwa zwei Jahre vor ihrer Entlassung aus dem Unternehmen ausgeschieden. In der Zwischenzeit wurde die Arbeitnehmerin mit Sonderaufgaben beschäftigt. Nachdem klar wurde, dass der Vorstandsposten nicht erneut besetzt würde, wurde der Mitarbeiterin gekündigt. Ohne den Vorstandsposten würde die Tätigkeit der Assistentin nicht benötigt, erklärte das Unternehmen. Der Arbeitsplatz sei weggefallen.
Die Arbeitnehmerin wandte ein, dass ein Teil ihrer Tätigkeiten nicht auf den Vorstand bezogen sei. Die in den letzten zwei Jahren übernommenen Aufgaben seien angefallen, obwohl der Vorstandssprecher nicht mehr für das Unternehmen tätig gewesen sei. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht.
Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung
Der Arbeitgeber müsse zum einen offenlegen, dass der bisherige Arbeitsplatz des Mitarbeiters weggefallen ist und zum anderen begründen, dass eine andere Beschäftigung unmöglich ist. Der Arbeitgeber habe in dem zugrundeliegenden Fall nicht hinreichend genau dargelegt, dass auch die nicht mit der Vorstandsarbeit zusammengehörenden Tätigkeiten weggefallen sind, so das Arbeitsgericht.
Vorab juristischen Rat einholen!
Vor Ausspruch einer Kündigung sollten Arbeitgeber stets bedenken, dass eine fachanwaltliche Beratung wesentlich günstiger ist als ein verlorener Kündigungsschutzprozess. Denn ist eine Kündigung unwirksam, müssen Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt und gegebenenfalls Arbeitsentgelt für mehrere Monate nachgezahlt werden, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Daher ist es Arbeitgebern zu empfehlen, sich vor Ausspruch der Kündigung an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Fachanwalt zu wenden.