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BGH (Urteil vom 27.05.2009; NZM 2009, 541) zum Erstattungsanspruch des Mieters trotz unwirksamer Vereinbarung im Mietvertrag durchgeführten Renovierungsarbeiten

(lifePR) (Düsseldort/Todtnau, )
Eine weitere Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer unwirksamen Renovierungsklausel hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung geklärt: Der Mieter einer Wohnung hatte noch kurz vor seinem Auszug die Mieträume vollumfänglich renoviert. Darauf hatte der Vermieter bestanden, weil im Mietvertrag vereinbart war, dass die Wohnung renoviert übergeben wurde und die Rückgabe der Wohnung ebenso in renoviertem Zustand zu erfolgen hat. Der dem Mietverhältnis zu Grunde liegende Formularmietvertrag enthielt außerdem eine Renovierungsklausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, Küche Bad und Toilette alle drei Jahre und alle übrigen Räume alle 5 Jahre zu renovieren. Der Mieter hat den Vermieter auf Erstattung der Kosten für die Endrenovierung unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Renovierungsvereinbarung verklagt.

In Rechtsprechung und Literatur war bislang umstritten, ob und auf welcher Rechtsgrundlage der Mieter in diesem Fall Kostenersatz verlangen kann. Der BGH hat diese Frage nun im Grundsatz geklärt. Wer Renovierungsarbeiten durchführt, obwohl er wegen unwirksamer Renovierungsklausel im Mietvertrag hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt an den Vermieter eine Leistung ohne Rechtsgrund. Der Vermieter ist ungerechtfertigt bereichert. Für diese Bereicherung hat der Vermieter Wertersatz i. H. d. Renovierungskosten an den Mieter zu leisten.

Praxistipp: Die Entscheidung wird eine Flut von Folgeprozessen auslösen. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Mieter nun versuchen werden, die Kosten für nicht geschuldete Renovierungsarbeiten bei ihren Vermietern geltend zu machen. Als Vermieter sollte man sich davor hüten, vom Mieter eine Endrenovierung zu verlangen, wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam sein könnte. Auch im vorliegenden Fall hat der Vermieter auf die Renovierung der Wohnung bestanden. Hätten die Mieter ohne Aufforderung des Vermieters bei Auszug die Wohnung renoviert, wäre ihre Klage wohl aussichtslos gewesen. Denn gemäß § 814 BGB besteht ein Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung nicht, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dieser Einwand kann jedem Mieter entgegengehalten werden, der Renovierungsarbeiten erbringt, ohne hierzu aufgefordert zu sein.

RA Christoph Buck, Todtnau (Kanzlei Dölle, Bingel & Kollegen)

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