In Rechtsprechung und Literatur war bislang umstritten, ob und auf welcher Rechtsgrundlage der Mieter in diesem Fall Kostenersatz verlangen kann. Der BGH hat diese Frage nun im Grundsatz geklärt. Wer Renovierungsarbeiten durchführt, obwohl er wegen unwirksamer Renovierungsklausel im Mietvertrag hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt an den Vermieter eine Leistung ohne Rechtsgrund. Der Vermieter ist ungerechtfertigt bereichert. Für diese Bereicherung hat der Vermieter Wertersatz i. H. d. Renovierungskosten an den Mieter zu leisten.
Praxistipp: Die Entscheidung wird eine Flut von Folgeprozessen auslösen. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Mieter nun versuchen werden, die Kosten für nicht geschuldete Renovierungsarbeiten bei ihren Vermietern geltend zu machen. Als Vermieter sollte man sich davor hüten, vom Mieter eine Endrenovierung zu verlangen, wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam sein könnte. Auch im vorliegenden Fall hat der Vermieter auf die Renovierung der Wohnung bestanden. Hätten die Mieter ohne Aufforderung des Vermieters bei Auszug die Wohnung renoviert, wäre ihre Klage wohl aussichtslos gewesen. Denn gemäß § 814 BGB besteht ein Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung nicht, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dieser Einwand kann jedem Mieter entgegengehalten werden, der Renovierungsarbeiten erbringt, ohne hierzu aufgefordert zu sein.
RA Christoph Buck, Todtnau (Kanzlei Dölle, Bingel & Kollegen)
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