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BGH kippt Werkstattbindung bei Gebrauchtwagengarantie

Wartung muss nicht in einer Vertragswerkstatt erfolgen, damit die Garantie erhalten bleibt

(lifePR) (Berlin, )
Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie dürfen nicht von der Wartung in einer Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Urteil vom 25.09.2013 - Az.: VIII ZR 206/12).

Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger von dem beklagten Autohaus einen Gebrauchtwagen inklusive einer einjährigen Gebrauchtwagengarantie zum Preis von 10.490 Euro. In der Garantievereinbarung hieß es: "Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kfz die von dem Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegeleistungen beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt."

Der Kläger ließ den vierten Kundendienst nicht in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt, sondern in einer freien Werkstatt durchführen. Infolge eines Defekts an der Ölpumpe blieb das Fahrzeug liegen. Der Kostenvoranschlag für die Reparatur belief sich auf über 16.063 Euro. Der Garantiegeber weigerte sich, die Reparaturkosten zu übernehmen. Der Käufer klagte und bekam schließlich Recht.

Garantie trotz Wartung in freier Werkstatt

Eine Garantie, die der Fahrzeugkäufer gegen ein Entgelt erwirbt, kann gerichtlich überprüft werden, entschied der BGH. Eine Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag, wonach Garantieansprüche erlöschen, wenn der Fahrzeugkäufer die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht in einer Hersteller- oder Vertragswerkstatt durchführen lässt, unabhängig davon, ob der Schaden durch fehlende oder falsche Wartung verursacht wurde, ist unwirksam. Denn sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar, so der BGH.

Unterschied zwischen Neuwagen und Gebrauchtwagen

Der BGH differenziert zwischen der Neuwagen-Garantie des Herstellers und der Gebrauchtwagen-Garantie eines Dritten. Bei der Herstellergarantie für Neufahrzeuge ist es grundsätzlich zulässig, wenn der Hersteller zum Zwecke der Kundenbindung die Garantieansprüche von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht. Dies gilt allerdings nicht für die Garantiezusage durch Dritte. An dieser Garantie ist der Hersteller nicht beteiligt, daher spielt sein Interesse an der Bindung des Kunden an seine Vertragswerkstätten keine Rolle.

Garantieansprüche gegenüber Garantiegeber durchsetzen

Autokäufern ist zu empfehlen, anwaltliche Hilfe zu holen, falls ihre Garantieansprüche zurückgewiesen werden. Denn die Garantieansprüche bleiben erhalten, wenn die Reparaturarbeiten in einer freien Werkstatt fachgerecht durchgeführt werden und der spätere Schaden nicht auf diese Arbeiten zurückzuführen ist. Obsiegt der Käufer in dem gerichtlichen Verfahren, so trägt der Gegner die Kosten des Anwalts.

Frank Brüne Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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