Zu den Hintergründen:
Die Klägerin kaufte auf Empfehlung der verklagten Beratungsgesellschaft eine Anleihe, die von der Lehman Brothers Treasury B.V. in Amsterdam emittiert worden war. Dabei verschwieg sowohl die Beratungsgesellschaft als auch der Kurzprospekt die Tatsache, dass es sich bei der Emittentin um eine vermögenslose Briefkastengesellschaft handelte. Beide bezeichneten die Emittentin fälschlicherweise als „bonitätsstarke Bank“ mit Sitz in den Niederlanden, die ein eigenes, gutes Rating besitze. Sie erwähnten nicht, dass es sich um eine angeblich von der Holdinggesellschaft Lehman Brothers Holdings Inc. garantierte Anleihe handelte. Stattdessen behauptete der Kurzprospekt wahrheitswidrig, die Emittentin „gehöre ... zu den weltweit führenden Investmentbanken“. Dabei verwechselten die Beklagten bewusst die Emittentin mit der Lehman Brothers Inc. (nicht: Lehman Brothers Holdings Inc.) in New York, die in der Tat zu den größten Investmentbanken in der Welt zählt. Eine Verwechslung, die dem Kunden bewusst untergeschoben wurde, um das Kaufinteresse zu erhöhen und den Käufer in Sicherheit zu wiegen.
Entscheidend war: diese Investmentbank haftete im Ernstfall nicht. Denn wenn die Klägerin ihr Geld von der Emittentin nicht zurückbekam, hätte dies für den gesamten Lehman Brothers Konzern bedeutet, dass er sich in großen Schwierigkeiten befand. In einer derartigen Situation wäre aber die angebliche Holdinggarantie wertlos gewesen. Die Klägerin wäre bei einer Inanspruchnahme der Holding an das Vermögen der Investmentbank Lehman Brothers Inc. nicht herangekommen. Sie hätte nur die Ansprüche der Holding gegen ihre Tochtergesellschaften, u.a. die Investmentbank, pfänden können. Vor diesen Ansprüchen wären aber bei einer Insolvenz der Lehman Brothers Gruppe zunächst sämtliche unmittelbaren Gläubiger dieser Tochtergesellschaften an der Reihe gewesen und bedient worden. Für die Klägerin wäre nichts mehr übrig geblieben.
Sollte sich der BGH mit dem Problem einer im Ernstfall wertlosen Holdinggarantie auseinandersetzen, so wäre dies für alle geschädigten Lehman-Zertifikate-Inhaber eine wichtige Information. Auch den Zertifikate-Inhabern hätten die beratenden Banken erklären müssen, dass hinter der Garantie nur eine Holding stand, deren Garantie im Ernstfall, also gerade dann, wenn die Gläubiger die Garantie in Anspruch nehmen wollten, wertlos war.
Der BGH könnte auch die Tatsache würdigen, dass trotz der Aufforderung des OLG München, die Garantie der Holding beizubringen, die Beklagten hierzu nicht in der Lage waren. Das wurde auch vor Gericht erklärt. Aus der Tatsache, dass die Garantie nicht vorgelegt werden kann, könnte sich eine weitere Pflichtverletzung der beratenden Banken ergeben. Sollte es sich herausstellen, dass die Holding eine rechtswirksame Garantie für die Emittentin nicht bestellt hat, wären sämtliche von der Holding angeblich garantierten Anleihen und Zertifikate nicht werthaltig gewesen.
Nähere Auskünfte erteilt
Rechtsanwalt Bömcke
Rössner Rechtsanwälte
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