Gefährliche Haftungsfalle bei Abrechnung auf Gutachterbasis
Oftmals kommt es in letztgenanntem Fall vor, dass die Geschädigten sich das Geld auszahlen lassen, dann jedoch den Wagen nicht oder nur in Teilen oder aber bei einer wesentlich günstigeren Werkstatt reparieren lassen. Dieses Vorgehen ist zulässig, kann aber zu Problemen bei einem späteren weiteren Unfallschaden führen. Hier sollten Geschädigte sich absichern. Kommt es zu einem erneuten Unfall und sind die gleichen Teile des Fahrzeugs betroffen, so kann die gegnerische Versicherung den Standpunkt vertreten, dass der „fiktiv abgerechnete“ Schaden des Unfalls zuvor nicht behoben wurde und daher durch den neuen Unfall gar kein neuer Schaden entstanden sei, jedenfalls der „Altschaden“ berücksichtigt werden müsse. Denn über ein versicherungsübergreifendes Informationssystem hat der Versicherer Einblick in die Schadenshistorie eines Fahrzeuges.
Der Autofahrer steht dann in der Pflicht nachzuweisen, dass beim vorigen Unfall eine Reparatur stattgefunden hat.
Die Lösung: Eine Reparaturbestätigung
Gerade in Fällen, in denen auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde, kann dieser Beweis mitunter jedoch schwierig zu erbringen sein. Zu empfehlen ist daher, sich nach einer vollzogenen Reparatur des Fahrzeuges – also auch im Fall einer Eigenreparatur – eine so genannte Reparaturbestätigung durch einen Gutachter ausstellen zu lassen. Diese hat in einem möglichen späteren Streitfall – aber auch bei Verkauf des Fahrzeuges – ausreichend Beweiskraft, um die Argumente einer gegnerischen Versicherung zu entkräften und den Schaden ersetzt zu bekommen.
Der Clou: Laut einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt muss nach einem Unfall, bei dem auf Gutachtenbasis abgerechnet und die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wurde, die gegnerische Versicherung auch die Kosten für den Gutachter der Reparaturbestätigung übernehmen (Az.: 4 C 712/13).
Betroffene, die ihre Unfallsache ohne Anwalt regeln, sollten darauf unbedingt achten. Die Bestätigung schützt nämlich in späteren Schadensfällen vor Zahlungsverweigerungen der gegnerischen Versicherungen bzw. vor Preiskürzungen bei Verkauf des Fahrzeuges.
Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de