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DR Verwaltung AG mahnt jetzt sogar mit Anwalt ab

Betroffene sollten nicht auf Forderungen eingehen

(lifePR) (Berlin, )
Wie bereits berichtet ist das „Geschäftsmodell“ der DR Verwaltung AG ziemlich zweifelhaft: Durch irreführende Formulare werden Unternehmen, insbesondere Gründer, getäuscht und in kostenpflichtige Abofallen gelockt. Schon damals wurde Betroffenen geraten, keinesfalls auf die Forderungen einzugehen und anwaltlich gegen die Kostennoten vorzugehen. In einer Vielzahl von Fällen konnten vermeintliche Ansprüche auch erfolgreich abgewehrt werden.

Erhöhter Druck auf Unternehmer
Doch auch die Gegenseite zeigt sich erfinderisch: Um den in die Abofalle geratenen Unternehmern gegenüber Druck aufzubauen, tritt für die DR Verwaltung AG seit kurzem eine „Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei am Dom“ oder „Rechtsanwaltskanzlei Köln“ oder auch nur „Arnold E. Schiemann, Rechtsanwalt“ mit Sitz Eupener Straße 124 in Köln bzw. Klosterhofweg 96, Postfach 410153, 41199 Mönchengladbach, auf. Das Kalkül dahinter ist durchschaubar: Ein vermeintlich anwaltlicher Brief soll den Eindruck der Ernsthaftigkeit der Forderung erwecken.

Herr RA „Arnold E. Schiemann“ versucht, mit seinen Schreiben eine – im Übrigen für Abo-Fallen typische – Drohkulisse aufzubauen. So gipfeln die Schreiben regelmäßig darin, dass vermeintliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugunsten der DR Verwaltung AG aufgezählt werden, die gegen Betroffene eingeleitet würden, sofern sie nicht zahlen. Gedroht wird auch damit, dass eine Nichtzahlung sich negativ auf die Bonität des Unternehmers auswirken würde.

Auf keinen Fall auf hartnäckige Forderungen eingehen!
Betroffene sollten sich auch von Schreiben der „Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei am Dom“, der „Rechtsanwaltskanzlei Köln“ oder auch des „Arnold E. Schiemann, Rechtsanwalt“ nicht einschüchtern lassen. Die aufgebaute Drohkulisse ist nur konstruiert, um die betroffenen Unternehmer davon abzuhalten, sich gegen die unberechtigten Forderungen zu wehren. Zahlungen an die „Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei am Dom“ oder „Rechtsanwaltskanzlei Köln“ oder an „Arnold E. Schiemann, Rechtsanwalt“ sollten ebenso unterbleiben wie jede Form der Kontaktaufnahme.

Zur Abwehr der von der DR Verwaltung AG behaupteten Forderung und bezüglich der Schreiben der „Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei am Dom“ ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts sinnvoll.

Dirk Möller
Rechtsanwalt,
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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