Beim Harvest Swap "wettet" der Kunde gegen die Bank auf die Entwicklung des sogenannten "Deutsche Bank Balanced Currency Harvest Index". Dieser Index bildet eine fiktive Fremdwährungsstrategie ab und wird von der Deutschen Bank selbst berechnet.
In den aktuellen Urteilsgründen stellt das Landgericht fest, dass die Deutsche Bank den Kläger entsprechend der Rechtsprechung des BGH sowohl dem Grunde und als auch der Höhe nach über den sogenannten "anfänglichen negativen Marktwert" hätte aufklären müssen.
Das Landgericht führte in seinem Urteil aus: "Die Beklagte hat die ihr obliegenden Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt.... Die Beklagte hat jedenfalls im Rahmen der anlagegerechten Beratung versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, in welcher Höhe dem streitgegenständlichen Vertrag ein anfänglicher negativer Marktwert zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, WM 2011,682)".
In der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hatte der BGH seine sogenannten "Kick-Back-Rechtsprechung" auf einen CMS Spread Ladder Swap übertragen. Über verdeckte Rückvergütungen ("Kick-Backs") müssen Banken ungefragt dem Grunde und der Höhe nach aufklären, weil der Kunde das Eigeninteresse der Bank an den heimlichen Rückvergütungen nicht erkennen kann.
Beim Harvest Swap konnte der Kunde auch nicht erkennen, dass die Deutsche Bank einen sogenannten "anfänglichen negativen Marktwert" in den Swap einstrukturiert hatte, den sie am Markt über Gegengeschäfte (sog. Hedging) gewinnbringend veräußern konnte.
Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die Deutsche Bank auch schuldhaft handelte. Der Deutschen Bank hätte die Aufklärungspflicht über verdeckte Interessenskonflikte aufgrund der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH bekannt sein müssen.
Rechtsanwalt Lederer von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte aus München, die den Kläger vertreten haben, hierzu:
"Das Urteil des Landgerichts Berlin dürfte bundesweit das erste Urteil zu den Harvest Swaps der Deutschen Bank sein. Die Urteilsgründe machen deutlich, dass die Gerichte wollen, dass die Banken bei der Anlageberatung mit offenen Karten spielen. Heimliche Interessenskonflikte müssen offengelegt werden."
Weitere Informationen unter www.roessner.de