Das Wuppertaler Urteil fußte auf dem Aufklärungsversäumnis der Bank über den anfänglichen negativen Marktwert des angebotenen Harvest Swaps. Die Deutsche Bank hat im Laufe des Verfahrens eingestanden, dass der anfängliche negative Marktwert des Swaps etwa € 40.000 betragen hat. Der anfängliche negative Marktwert stellt den Wert des Derivates (Swaps) am Anfang seiner Laufzeit dar. Weder über den Hintergrund noch über die konkrete Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts hat die Deutsche Bank den Kläger vor Abschluss aufgeklärt.
Dem anfänglichen negativen Marktwert kommt eine hohe Bedeutung für die Beurteilung eines Swaps durch den Kunden zu, da er Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der Bank ist. Die Bank ist verpflichtet, allein im Kundeninteresse zu beraten. Die Bank strukturiert aber die Swaps bewusst zulasten der Kunden. Das Risiko, das der Kunde bei Abschluss des Swaps eingeht, wird durch den anfänglichen negativen Marktwert – hier minus € 40.000,00 - beziffert. Vorliegend ging also der „Markt“ davon aus, dass der Kläger aus dem Swap einen Verlust erleidet und die Bank einen Gewinn von € 40.000,00 erzielt.
Es handelt sich damit um ein unfaires Produkt. Ein faires Produkt hätte einen anfänglichen Marktwert von „0“. Es liegt auf der Hand, dass die Bank nicht im Kundeninteresse agiert, sondern ihre eigenen Gewinninteressen bei der Beratung in den Vordergrund stellt.
Mit ihrer Berufung zum OLG in Düsseldorf wollte die Deutsche Bank nicht nur die Aufhebung des Wuppertaler Urteils erreichen, sondern auch die Höhe der Schadensersatzleistung verringern.
Der Kläger hatte mit dem Harvest Swap einen Verlust von € 230.000,00 erlitten. Bevor ihm die Bank diesen Swap angeboten hatte, hatte ihm sein Berater bereits zwei andere strukturierte Swaps verkauft.
Diese Swaps wurden auf Anraten der Deutschen Bank nach kurzer Laufzeit vorzeitig mit einem Gewinn von knapp € 100.000,00 aufgelöst. Erst dann bot man dem Kläger den Harvest Swap an.
Die Deutsche Bank wollte nun erreichen, dass sich der Kläger den Vorgewinn aus den beiden Swaps auf den Verlust aus dem Harvest Swap anrechnen lassen muss.
Dem ist das OLG Düsseldorf mit überzeugenden Gründen entgegen getreten. So können im Schadensrecht nur Vor- und Nachteile verrechnet werden, soweit sie im kausalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelgeschäft stehen. Die unterschiedlichen Anlageberatungsverträge, die zum Abschluss der verschiedenen Swaps führten, sind isoliert zu betrachten. Der Abschluss der günstig verlaufenden Swaps stehe in keinen Zusammenhang zu dem im Streit stehenden Swap. Dies gilt auch dann, wenn die Bank bei den vorangegangenen Verträgen eine inhaltlich gleiche Beratungspflichtverletzung begangen hat.
Daraufhin nahm die Deutsche Bank noch in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2014 ihre Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal ist damit rechtskräftig.
Die Rechtsansicht des OLG Düsseldorf steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorteilsausgleich. Bereits im September 2013 hatte das OLG Köln in einen nahezu identisch gelagerten Fall zum Harvest Swap eine Vorteilsanrechnung mit Vorgewinnen aus anderen Swapverträgen abgelehnt.
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