Die 19. Zivilkammer liegt damit auf der gleichen Linie wie die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt, die bezüglich eines anderen Swap-Geschäfts ebenfalls die Deutsche Bank vollumfänglich zum Schadensersatz verurteilt hat.
„Das Landgericht Frankfurt ist damit in den wesentlichen Punkten unserer Argumentation gefolgt“, so Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck, Rössner Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten. Wegen der Spezialzuständigkeit fallen sowohl die rechtliche Argumentation als auch die finanzmathematische Analyse der Swaps bei der 19. Zivilkammer auf fruchtbaren Boden. Klageabweisende Urteile anderer Gerichte lassen teilweise die maßgebliche wertpapierhandelsrechtliche Grundlage außer acht, die den Banken zahlreiche Informationspflichten auferlegt. Da der Umgang mit dieser Materie für die Richter nicht alltäglich ist, fehlt oft das zwingend notwendige Hintergrundwissen.
Gerade auch deshalb wird vom aktuellen Urteil des Landgerichts Frankfurt Signalwirkung für andere Verfahren erwartet.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Weck enthält das Urteil sogar Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschberatung. „Dieser Umstand hätte fatale Auswirkungen für die Deutsche Bank, weil damit die spezialgesetzliche dreijährige Verjährungsvorschrift nicht zur Anwendung käme und damit das Feld für mehrere hunderte geschädigte Kunden wieder eröffnet wäre, deren Ansprüche nach dieser spezialgesetzlichen Regelung bereits verjährt wären“, so Rechtsanwalt Weck.
Insbesondere die betroffenen Kommunen können Hoffnung schöpfen, weil die Verschleierung des Spekulationsgehalts jetzt festgestellt wurde. Wegen des gesetzlichen Spekulationsverbotes hätte einer Kommune oder einem kommunalen Versorgungsunternehmen der Spread-Ladder-Swap gar nicht erst angeboten werden dürfen. Aus dieser Pflichtverletzung resultieren Schadenseratzansprüche.
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