Ab dem Jahr 2008 hat die Deutsche Bank eine neue Generation von Swaps an ihre Kunden vertrieben. Sie tragen Bezeichnungen wie "Strukturierter EUR-Swap mit Koppelung an den DB Balanced Currency Harvest Index" oder "Strukturierter EUR-Zinssatzswap mit Koppelung an den DB Long Short Momentum (EUR) Index". Es handelt sich gewissermaßen um die Nachfolgeprodukte zu Euribor-Ladder-Swap, CMS Spread-Sammler-Swap oder CMS Spread-Ladder-Swap. Wiederum werden zwischen Bank und Kunden Zinszahlungen ausgetauscht. Die Bank zahlt feste Zinsen, der Kunde variable Zinsen, deren Höhe von eben jenem DB Balanced Currency Harvest Index bzw. DB Long Short Momentum (EUR) Index anhängen.
Zunächst lesen sich die Produktbeschreibungen gut. Vieles von dem, worum ab dem Jahr 2007 im Zusammenhang mit Swaps vor Gericht gestritten wurde und wird, wird hier zumindest teilweise aufgegriffen. So wird erläutert , dass es sich um eine Spekulation handelt, welcher Vertriebsertrag mit dem Abschluss für die Bank verbunden ist und nach welchen Prinzipien die Kosten einer vorzeitigen Auflösung ermittelt werden.
Die Tücke steckt allerdings im Detail: In der Produktbeschreibung heißt es in Bezug auf beispielsweise den Harvest-Swap dann unter "Exkurs" weiter, der DB Balanced Currency Harvest Index, auf dessen Kursentwicklung spekuliert werde, bilde eine Strategie ab, die "dem Kauf von jeweils 5 hochverzinslichen Währungen und dem Verkauf von jeweils 5 niedrigverzinslichen Währungen auf Termin" entspreche. Unter "Spezifikation des Index" heißt es weiter, es würden immer "4 Währungen aus der G10-Gruppe" und "6 Bestandteile des Indizes aus allen übrigen Währungen des Währungskorbes" ausgewählt. Was in der Produktbeschreibung nicht steht, sind die Regeln, nach denen sich der Währungskorb zusammensetzt.
Um das zu erfahren, muss der Anleger in die 26-seitige Beschreibung des DB Balanced Currency Harvest Index blicken. Diese übergab die Deutsche Bank in den uns bekanten Fällen im Zuge einer Beratung nicht. Dafür verweist sie gerne auf eine Studie des ZEW, dass die Effektivität der von ihr entwickelten Strategie belegt habe. Denn bei dem DB Balanced Currency Harvest Index handelt es sich nicht wie bei dem Euribor oder dem CMS Spread um Marktzinsen oder um nach einem festen Muster aus ihnen abgeleitete Zahlen. Vielmehr handelt es sich um eine Eigenkreation der Deutschen Bank.
In der Beschreibung des Index findet sich sodann auch Erstaunliches. Dort steht, die Deutsche Bank könne die in dem Index enthaltenen Währungen neu zusammensetzen. Dabei bediene sich die Deutsche Bank eben jenes Währungskorbs. Um in diesen enthalten sein zu können, müssten Währungen gewisse Kriterien erfüllen. Sind diese erfüllt, könne die Deutsche Bank allerdings auch weitere Währungen in diesen Währungskorb aufnehmen. Das ist nicht anders, als wenn bei einem Kartenspiel ein Spieler bestimmt, wer welches Blatt bekommt.
Mit juristischen Worten räumt sich die Deutsche Bank gegenüber dem Kunden ein indirektes Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Kunde schuldet aus dem Swap Zahlungen die von der Entwicklung des Indes abhängen. Die Deutsche Bank bestimmt, wie der Index zusammengesetzt ist, und damit mittelbar auch, wie er sich entwickelt. Synthetischer Basiswert nennt sich das. Dass bei einer solchen Konstellation regelmäßig die Bank gewinnt, liegt nahe. Tatsächlich berichten Mandanten von Verlusten in sechsstelliger Höhe.
Aus Sicht von Rössner Rechtsanwälte ist ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Deutschen Bank in den Bedingungen des Index in mehrfacher Hinsicht rechtlich höchst problematisch. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Änderungsvorbehalt ist unwirksam, wenn das Recht zur Änderung der Leistung durch den Verwender der Klausel für die andere Seite nicht zumutbar ist. Dies erfordert auch, dass bestimmt ist, unter welchen inhaltlichen Umständen es zu einer Änderung kommt, und dass eine Anpassung symmetrisch sowohl zugunsten wie zulasten des Kunden erfolgt. Beides ist bei der Beschreibung des Index nicht ersichtlich. Aber auch unabhängig von der AGB-Kontrolle ist das Leistungsbestimmungsrecht kritisch zu sehen. Jede einzelne Leistungsbestimmung durch eine Partei muss stets der Billigkeit entsprechen. Andernfalls ist sie unverbindlich und durch das Gericht zu ersetzen.
Mitgeteilt von Rössner Rechtsanwälte.
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