Deutsche Bank, Swap, Zinsverbilligung, nicht geeignet? War da nicht auch in Deutschland etwas?
Richtig! Die Deutsche Bank hat in den Jahren 2004 bis 2006 diverse als Swap bezeichnete Finanzinstrumente an Kommunen vertrieben. Am bekanntesten darunter wohl der durch kontroverse Gerichtsurteile berühmt gewordene CMS Spread-Ladder-Swap. Bei diesen handelt es sich eigentlich um keinen "lupenreinen" Swap, also den Tausch zweier Zinszahlungen. Vielmehr ist der sog. CMS Spread-Ladder-Swap in der Sprache der MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) ein komplexes Finanzinstrument, welches verschiedene Strategien beinhaltet. Zum einen beinhaltete dieser mit dem Tausch von Zinszahlungen einen strukturierten Swap. Zum anderen war regelmäßig ein einseitiges Kündigungsrecht zugunsten der Deutschen Bank vereinbart, wodurch das Finanzinstrument zugleich eine Optionsstrategie beinhaltete.
Unter anderem aufgrund des Optionscharakters waren die finanzmathematische Struktur dieses Finanzinstruments stark asymmetrisch, d. h. der Kunde konnte regelmäßig maximal 3 % jährlich gewinnen, dafür aber teilweise über die Laufzeit 50 % jährlich verlieren. Der Chance auf einen geringen Gewinn stand also das Risiko eines hohen Verlusts gegenüber.
Das Ergebnis der Staatsanwaltschaft Mailand ähnelt den Erkenntnissen der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt: Der CMS Spread-Ladder-Swap sei "nicht zur Zinsoptimierung geeignet". Ihn als Finanzprodukt mit diesem Charakter zu vertreiben habe einer "Vertriebsstrategie" entsprochen und sei "irreführend". Rössner Rechtsanwälte liegt ein internes Dokument aus der Rechtsabteilung der Deutschen Bank vor das belegt, dass man die wirtschaftliche Bedeutung des CMS Spread-Laddder-Swaps bereits zum Zeitpunkt des Vertriebs voll erfasst hatte.
In Deutschland gibt es zu CMS Spread-Ladder-Swaps bislang - entgegen anderslautender Presseberichte - nur ein zweitinstanzliches Urteil. Dieses ist nicht rechtskräftig und setzt sich mit der finanzmathematischen Struktur - anders als offenbar die Staatsanwaltschaft Mailand - nicht auseinander. Das entsprechende Verfahren ist beim BGH anhängig. Ein weiteres Verfahren endete zweitinstanzlich durch Vergleich. Die erstinstanzlichen Zivilurteile divergieren.
Strafrechtliche Ermittlungen wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen Betrugs (§ 263 I, III Nr. 1 Alt. 1 und 2 StGB) sind in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Aus Sicht von Rössner Rechtsanwälte stellt sich angesichts der auf den ersten Blick bestehenden inhaltlichen Parallelen zu dem Vorgang in Mailand auch in Deutschland die Frage nach der persönlichen Verantwortung für die Art und Weise des Vertriebs bestimmter Finanzinstrumente.
Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.