Das Gericht urteilte, dass die Versicherung tatsächlich nur die Schäden zu ersetzen habe, bei denen konkret nachgewiesen worden sei, dass sie auf dem zweiten Hagelschauer beruhten. Soweit eine Zuordnung nicht möglich sei, gehe dies zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lasse. Er könne nicht den Anspruch erheben, dass der zweite Hagelschauer ein unbeschädigtes Fahrzeug getroffen habe. Eine fiktive Schadensberechnung sei in dieser Sondersituation unzulässig.
Dr. Christian Bock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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