Tausende Euro Prozesskosten als Preis für Namensverweigerung
Die 20 € Strafe konnte er von dem Halter nicht verlangen, weil dieser – jedenfalls angeblich – nicht gefahren war. Deshalb verklagte er den Halter darauf, in Zukunft das Parken ohne Parkticket zu unterlassen, egal ob er den Wagen selbst fährt oder ein anderer ihn fährt. Der BGH gab dem Unterlassungsbegehren recht, das heißt, der Halter hat den Prozess verloren und muss die Prozesskosten zahlen. Das wären die Kosten für seinen eigenen Anwalt, die Kosten für den gegnerischen Anwalt und die Gerichtsgebühren, insgesamt eine Summe von mehreren Tausend Euro.
In Zukunft wird dieser Fahrzeughalter, und andere sollten sich ihm anschließen, somit eher den falschparkenden Fahrer benennen oder sich besinnen, dass er doch selbst gefahren ist und den Strafzettel in Höhe von 20 € bezahlen. Auch wenn die juristische Begründung für das Unterlassungsbegehren eher auf dünnem Eis steht, muss man dem BGH vom Ergebnis gedacht wohl Recht geben. Hätte der Bundesgerichtshof den Halter nicht verurteilt, hätte der Parkplatzeigentümer keinerlei Druckmittel gegen Falschparker.
Marina Golücke
Rechtsanwältin
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