Die Versicherungen begründeten ihre Auffassung mit dem Wortlaut der einschlägigen Versicherungsbedingungen, denen oft die "Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung" (AFB 87) zugrunde lagen. Dort war die Rede davon, dass Versicherungen notwendige "Aufwendungen" ersetzen. Nach Ansicht der Versicherungen bedeutet dies, dass nur ersetzt werden kann, was der Versicherungsnehmer bereits aufgewandt hat. Demnach ist er verpflichtet, in Vorkasse zu treten.
Dieser Auslegung der AFB 87 schob der BGH mit Urteil vom 19. Juni 2013 (Az. IV ZR 228/12) einen Riegel vor. Das Gericht entschied, dass der Begriff "Aufwendungen" keine zeitliche Komponente enthalte. Daher könne die Versicherung ihren Versicherungsnehmer nicht zwingen, in Vorkasse zu gehen. Vielmehr muss sie Abschlagszahlungen leisten, sobald Mindestkosten für die Abbruch- und Aufräumarbeiten feststehen. Solche Mindestkosten kann der Versicherungsnehmer unter Zuhilfenahme eines Gutachters ermitteln.
Das versichertenfreundliche Urteil des BGH hilft Versicherungsnehmern, nach einem Schadensfall zügig mit der Reparatur und dem Wiederaufbau des Gebäudes zu beginnen. Sollten Sie ebenfalls einen Schaden erlitten haben und sich darüber im Unklaren sein, ob die neue BGH-Rechtsprechung zur Auslegung der AFB 87 auf Ihren Fall zutrifft, kann eine anwaltliche Beratung weiterhelfen. Ein Anwalt kann Ihnen außerdem helfen, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
http://www.rsw-beratung.de