Zu Recht? Nein, so entschied jetzt das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 3 Ss Owi 1050/2006). Es hob damit das Urteil des Amtsgerichts auf, dass noch davon ausgegangen war, dass der Fahrer durch das Telefonat bei der Weiterfahrt unzulässig vom Verkehrsgeschehen abgelenkt worden sei, da er nicht wissen könne, wann die Ampel wieder auf grün springe. Dem hielt jedoch das Oberlandesgericht entgegen, dass – sofern das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist – die Benutzung des Handy nicht von den Fahraufgaben ablenke. Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie setzt endlich ein klares Zeichen zur Begrenzung der immer weiteren Auslegung von Bußgeldnormen, die in diesem Fall sogar dem eindeutigen Wortlaut des zugrunde liegenden § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO widerspricht. Aus diesem ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Verbot der Mobiltelefonnutzung nicht gilt, "wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist".
Schon der Volksmund weiß jedoch, dass "Recht haben und Recht bekommen" nicht zwingend das Gleiche ist. Sichern Sie also Ihre Rechte, indem Sie in dieser Situation unbedingt darauf bestehen, dass die Tatsache, dass ihr Fahrzeug stand und Ihr Motor ausgeschaltet war, schriftlich von den Beamten zu Protokoll genommen wird.
Sollten Sie dennoch einen Bußgeldbescheid bekommen, legen Sie auf jeden Fall Einspruch ein. Achten Sie darauf, dass dieser auf jeden Fall in der zwei Wochen Frist nach Zustellung erfolgt. Am besten per Fax oder durch einen Anwalt. Sollten Sie sich bei der Formulierung der Begründung nicht sicher sein, richten Sie sich innerhalb der Einspruchsfrist an einen spezialisierten Anwalt. Dieser wird dann die treffenden Worte finden und Ihr Recht durchsetzen.
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