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Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch außer Haus erbracht werden

Bundesfinanzhof widerspricht Finanzamt mit aktuellem Urteil

(lifePR) (Berlin, )
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden. Dazu gehören u.a. Gartenpflegearbeiten, Kinderbetreuung oder Wohnungsreinigung. Werden diese Arbeiten durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Dienstleister ausgeführt, können auf Antrag in der Einkommensteuererklärung 20% der Lohnkosten, die der Steuerpflichtige an den Dienstleister bezahlt hat, von der Steuer abgezogen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige für die haushaltsnahe Dienstleistung eine Rechnung erhalten hat und diese Rechnung über eine Bank überwiesen hat (keine Barzahlung).

Strittig war bisher, wie der Begriff "haushaltsnah" auszulegen war. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach begünstigt sein kann (Az.: VI R 55/12).

Kosten der Schneebeseitigung steuerlich geltend machen?

Im vorliegenden Fall beauftragte ein Hauseigentümer ein Unternehmen mit der Schneeräumung der vor seinem Grundstück liegenden öffentlichen Straße. Dadurch entstanden ihm Kosten in Höhe von 142,80 Euro. In der Einkommensteuererklärung machte er diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden, so das Finanzamt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes klagte der Hauseigentümer und bekam Recht.

Der Begriff "im Haushalt" sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht immer durch die Grundstücksgrenzen definiert. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt, d.h. zum Nutzen des Haushalts erbracht werde, entscheid der BFH. Es müsse sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden. Dies sei der Fall, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen verpflichtet ist.

Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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