Tatsächlich handelte es sich nicht um Produkte zur Zinsoptimierung, sondern überwiegend um hoch spekulative Optionsgeschäfte, die von der WestLB als Swaps getarnt und damit falsch etikettiert worden waren. Hückeswagen hatte sich deswegen auf die Unwirksamkeit der Swaps berufen, da die von der WestLB empfohlenen Geschäfte mit spekulativem Charakter gegen das kommunale Spekulationsverbot verstoßen. Darüber hinaus wurden Schadensersatzansprüche wegen der falschen Beratung über die Swaps geltend gemacht.
Das Landgericht Köln griff nun als erstes Gericht in Deutschland den Anspruch auf Rückabwicklung wegen der Unwirksamkeit auf und ließ in einer Tendenz erkennen, dass es bei einer Feststellung eines spekulativen Charakters der Swaps die WestLB wohl zu einer Rückabwicklung verurteilen würde. Der Vorsitzende Richter äußerte sich kritisch zum Inhalt der Swaps und sah keinen Zusammenhang zwischen den Swaps und den zu optimierenden Zinskonditionen aus den Darlehen von Hückeswagen.
Vor einer weiteren mündlichen Verhandlung im Herbst dieses Jahres kann von beiden Parteien auf die Ausführungen des Gerichts schriftlich eingegangen werden. Eine Verurteilung zur Rückabwicklung wegen Unwirksamkeit der Swap-Geschäfte wäre von besonderer Trag-weite, sind doch Hunderte Kommunen in Deutschland ebenfalls von gleichartigen Schäden insgesamt in Milliardenhöhe betroffen. Das Verfahren ist insofern der Auftakt für diverse weitere, teils bereits bei Gericht anhängiger Klagen von Kommunen. Insbesondere in NRW und Sachsen sehen sich Kommunen durch das Geschäftsgebaren der WestLB sowie der ehemaligen SachsenLB und jetzigen LBBW als Rechtsnachfolgerin der SachsenLB geschädigt.
Ein Termin für eine weitere mündliche Verhandlung ist noch nicht bestimmt worden.