Zum Hintergrund: Die Bank tritt ihrem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung bei der Empfehlung solcher Geschäfte immer als Berater an die Seite. Dieses Beratungsverhältnis ist seit der sog. "Bond-Entscheidung" im Jahr 1993 ständige Rechtsprechung des BGH. Dazu kommt die gesetzlich verankerte Pflicht der Bank zur Wahrung des Kundeninteresses. Es ist darüber hinaus ständige Rechtsprechung, dass der Kunde auf die Beratung der Bank vertrauen und ausgesprochenen Empfehlungen folgen darf. Wenn der Kunde sich so verhält, wie seine Berater es empfehlen, kann ihm ein eigener Vorwurf nicht gemacht werden. Aus diesem Grund wird auch kein Mitverschulden zur Last gelegt. Das heißt: Wenn man sich von der Bank beraten lässt, darf man auf die Richtigkeit der Beratung vertrauen.
Wenn ein Kämmerer sich vor diesem eindeutigen Hintergrund darauf verlässt, dass seine Bank, pflichtgemäß im Interesse des Kunden (also des Kämmerers/der Kommune) agiert und der Kunde sich danach auf die pflichtwidrige Empfehlung einer Bank verlässt, kann man nicht von Zockerei reden. Im Gegenteil: Das einem Berater entgegen gebrachte Vertrauen ist stets schutzwürdig.
Darüber hinaus hat der BGH die Struktur solch spekulativer Swaps und die zum Verständnis erforderliche Qualifikation thematisiert. Danach ist eine berufliche Qualifikation, z. B. als Diplom-Volkswirtin und Prokuristin eines Unternehmens, keinesfalls geeignet, die spezifischen Risiken zu erkennen, die sich aus der Struktur eines Finanzderivats ergeben. Vielmehr ist die Bank verpflichtet, den Kunden im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen auf den gleichen Kenntnis- und Wissensstand zu bringen, wie ihn die beratende Bank hat. Es dürfte nur in wenigen Fällen anzunehmen sein, dass Kämmerer auf Augenhöhe mit den Derivatespezialisten aus den Banken agieren.
Fazit von Weck: "Die falsch beratenen Kämmerer und Geschäftsführer von kommunalen Versorgungsunternehmen haben volle Rückendeckung vom BGH erhalten."