Streit um Angaben zur Aufsichtsbehörde vor dem Landgericht Leipzig
Im Ausgangsfall stritten sich zwei konkurrierende Makler um Ansprüche aus dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Dabei fiel dem Kläger auf, dass seine Konkurrentin auf ihrer gewerblichen Webseite im Impressum keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde nebst der entsprechenden Kontaktdaten machte. Da dies allerdings von §5 Abs. 1 Nr. 3 TMG (Telemediengesetz) so gefordert sei, forderte er seine Konkurrentin per kostenpflichtiger Abmahnung auf, sich an die Wettbewerbsregeln zu halten, den Verstoß zu korrigieren und diesen auch für die Zukunft zu unterlassen - bei Zuwiderhandlung drohe eine Vertragsstrafe.
Dies wollte sich die Maklerin nicht bieten lassen. Sie argumentierte, dass es sich bei der fehlenden Angabe zur Aufsichtsbehörde um einen Bagatellverstoß handele, der nun wirklich nicht abmahnfähig sei. Neben anderer Streitigkeiten zwischen den beiden landete auch dieser Punkt daher vor Gericht.
Entscheidung für den Schutz der Kunden
Die Richter am Landgericht aber wollten der Maklerin nicht folgen. Sie führten aus, dass die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gerade für den Verbraucher eine Hilfestellung seien, um überhaupt die Verlässlichkeit eines Maklers zu überprüfen und sich im Fall von Beanstandungen direkt an die ausgewiesene Aufsichtsstelle wenden zu können. Damit sei nicht mehr von einem Bagatellverstoß auszugehen, wenn ein Immobilienmakler versäume, diese Angaben im Impressum zu machen.
Gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen
Das Leipziger Urteil dient seriösen Maklern, deren Impressum noch keine entsprechenden Angaben beinhaltet, als hilfreicher Leitfaden. Tatsächlich wird durch ein Fehlen der Daten zur Aufsichtsbehörde eine Beschwerde von Kunden gegen den entsprechenden Makler erschwert, was diesem einen Wettbewerbsvorteil einbringen könnte.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de