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Insolvent und trotzdem selbstständig – so ist das möglich

(lifePR) (Berlin, )
Viele Kleingewerbetreibende und selbstständig tätige Personen kommen aus unterschiedlichen Gründen in Insolvenzgefahr und sehen sich oft einer Fülle von Forderungen ausgesetzt, die gegen sie bestehen. Immer wieder stellt sich dann die Frage, ob die selbstständige Tätigkeit trotz eines Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden kann.

Wie geht das, auf welche Besonderheiten müssen Betroffene achten, um trotz einer Insolvenz erfolgreich selbstständig zu sein?

1. Grundvoraussetzung: Funktionierendes Geschäftsmodell
Die Fortsetzung einer selbstständigen Tätigkeit macht natürlich nur Sinn, wenn das Geschäftsmodell des insolvenzbedrohten Selbstständigen funktioniert. Voraussetzung ist also, dass der Unternehmer aus seiner normalen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit hinreichende Überschüsse erzielt, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Denn eine Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit bei laufendem Defizit des Geschäftsbetriebs ist sinnlos.

Unser anwaltlicher Tipp: Kann laufender Gewinn aus dem selbstständigen Betrieb oder der selbstständigen Tätigkeit erzielt werden, drohen aber auf der anderen Seite erhebliche Schulden, lohnt es sich, über eine Insolvenz nachzudenken.

2. Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit auch in der Insolvenz möglich
Der Gesetzgeber hat in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen, dass der Selbstständige trotz eines eröffneten Insolvenzverfahrens die selbstständige Tätigkeit fortsetzen kann. Sogar der nicht selbstständig tätige Insolvenzschuldner kann sich während des laufenden Insolvenzverfahrens überlegen, eine selbstständige Existenz zu begründen. Der Schritt in die Insolvenz bedeutet daher keineswegs das Ende der bisherigen beruflichen und/oder selbstständigen Tätigkeit.

3. Insolvenzverwalter entscheidet über die Selbstständigkeit
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, darf nur der Insolvenzverwalter entscheiden, ob der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit ausüben kann. Der Verwalter kann mit dem Schuldner verabreden, dass die selbstständige Tätigkeit unter seiner Aufsicht und Regie fortgesetzt wird. Dieses „Aufsichtsmodell“ ist jedoch die Ausnahme: Da die Risiken bei der Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit für den Insolvenzverwalter im Verhältnis zu den denkbaren Erlösen meist zu groß sind, entscheidet sich der Insolvenzverwalter in der Regel für eine sogenannte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit.

Diese „Freigabe“ führt dazu, dass der selbstständig tätige Insolvenzschuldner seinen Geschäftsbetrieb außerhalb des Insolvenzverfahrens in eigener Regie fortsetzen kann.

4. Was geschieht mit den Erlösen?
Für den selbstständig Tätigen stellt sich die Frage, was mit den Erlösen/Gewinnen aus der Fortführung der selbstständigen Tätigkeit geschieht. Hier kann Entwarnung gegeben werden: Diese Erlöse verbleiben grundsätzlich bei dem Insolvenzschuldner und müssen nicht zu 100% abgeführt werden. Der Schuldner ist lediglich verpflichtet, an den Insolvenzverwalter Beträge in einer Höhe auszuzahlen, die dem pfändbaren Einkommen eines Arbeitnehmers entsprechen.

Dies eröffnet dem Schuldner dann ernsthafte Perspektiven, wenn sein Geschäftsbetrieb einträglich ist und Chancen für eine dauerhafte ertragreiche Führung der selbstständigen Existenz vorhanden sind.

Die Entscheidung, ob die Selbstständigkeit in der Insolvenz im individuellen Fall Sinn macht, sollte aber nicht ohne professionellen Rat getroffen werden. Erfahrene Insolvenzanwälte sollten hierfür hinzugezogen werden: sie können gemeinsam mit dem Schuldner eine Prognose erstellen und die Erfolgschancen des Unternehmens abschätzen.


Johannes Koepsell
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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