Voraussetzungen der Benutzungspflicht
Die Stadt Braunschweig ordnete an verschiedenen Stellen eine Radwegpflicht an. Dabei überprüfte die Stadt nicht, ob die Radwege sicher genug sind und mit welchen Maßnahmen bestehende Risiken für die Fahrradfahrer zu verringern wären und ob es nicht Alternativen zur Benutzungspflicht gäbe. Dabei ging die Verkehrsbehörde zu Unrecht davon aus, dass es zur Benutzungspflicht der Radwege keine Alternative gäbe, zumindest an den meisten Kreuzungen und Einmündungen.
Seit einer Gesetzesänderung Ende der 90er Jahre darf die Pflicht zur Benutzung von Radwegen nur angeordnet werden, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht. Die Verkehrsbehörde hat ihrerseits dort für eine besondere Sicherheit zu sorgen. Obwohl die Braunschweiger Beamten eine zu geringe Breite der Radwege und der daneben vorhandenen Gehwege erkannten, hielten sie an der Benutzungspflicht fest.
Stadt hat das letzte Wort
Der Stadt steht ein weiter Entscheidungsspielraum zu, wie sie die unterschiedlichen Interessen der Autofahrer, Fußgänger und Radfahrer so ausgleicht, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Gerade wegen dieses Spielraums konnte das VG die Benutzungspflicht nicht aufheben. Das Gericht verurteilte die Stadt, die Benutzungspflicht zu überprüfen und falls eine Pflicht zur Benutzung von Radwegen beibehalten werden soll, muss sich die Kommune darum kümmern, wie sie die Radwege sicherer gestalten kann.
Radfahrer sollten sich also gegen Bußgeldbescheide z.B. wegen Nichtbenutzung eines vorhandenen Radweges wehren, wenn der Radweg zu schmal oder aufgrund zahlreicher Einmündungen zu gefährlich ist.
Frank Brüne,
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de