Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und zieht sich dabei Kopfverletzungen zu, die ein Fahrradhelm verhindert oder zumindest gemindert hätte, muss er sich keine Mitschuld anrechnen lassen weil er keinen Fahrradhelm getragen hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle (OLG) in seinem Urteil vom 12. Februar 2014. (Az.: 14 U 113/13).
Kein Mitverschulden des Verletzten
Im zugrunde liegenden Fall war der klagende Radfahrer auf der Straße mit einer Radfahrerin kollidiert und hatte sich bei dem Sturz erheblich am Kopf verletzt. Das Landgericht Verden (LG) hatte ihm in erster Instanz nur einen Teil des begehrten Schmerzensgeldes zugesprochen. Es war von einem Mitverschulden des Klägers ausgegangen, da er keinen Fahrradhelm getragen hatte. Zur Begründung hatte das LG auf ein Sachverständigengutachten verwiesen, nach dem ein Fahrradhelm die Verletzung des Klägers jedenfalls teilweise hätte verhindern können. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Radfahrer und bekam vor dem OLG Recht.
Schadenersatzansprüche in voller Höhe
Es besteht keine allgemeine Helmtragpflicht für Fahrradfahrer, so das OLG. Aus dem fehlenden Helm können, zumindest für den normalen „Alltagsfahrer“, weder ein Mitverschulden des Fahrradfahrers noch eine Kürzung seiner Schadensersatzansprüche resultieren.
Neben den körperlichen Folgen eines Unfalls können auch finanzielle Risiken bestehen, wenn die Gegenseite ein Mitverschulden geltend macht. Zumindest wird dies in aller Regel von der Haftpflichtversicherung versucht werden, um die eigenen finanziellen Belastungen so gering wie möglich zu halten. In solchen Fällen sollte daher ein Rechtsanwalt konsultiert werden, um wirksam gegen die Argumente der Gegenseite vorgehen zu können.
Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de