Tatsächlich warb die Lange Vermögensberatung mit einer Flut an zweiseitigen, eng bedruckten Informationsschreiben mit schlichtweg falschen und verharmlosenden Aussagen. Sie baten aggressiv um das Kapital meist vermögender Privatanleger aus München. Oftmals waren die Herren Lange dabei selbst als Gesellschafter an den Schiffsfonds beteiligt. Das allerdings wurde nur teilweise offen gelegt. Die Gesellschafterbeteiligung versprach für die Herren Lange hohe Vorabgewinne. Zudem waren Langes auch Gesellschafter der Vertriebsfirma ML Schifffahrt Beteiligung GmbH & Co. KG, welche ebenfalls hohe Vertriebsprovisionen von den Schiffsgesellschaften erhielt. Getroffene Aussagen wie "konkurrenzlose Rentabilität und solide Sicherheit", "sofort fungibel", "risikoarm" und "keine Vertriebskosten" in den Werbeschreiben der Lange Vermögensberatung GmbH stellen sich schlichtweg als falsch heraus.
Insbesondere ein "funktionierender Zweitmarkt" besteht und bestand für Schiffsfondsbeteiligungen nicht. Das hat mittlerweile auch das OLG München entschieden (OLG München, Urteil vom 01.03.2012, Az.: 23 U 3719/11). Zudem beschäftigt die Gerichte verstärkt die Frage, inwieweit die Anbieter von Schiffsfonds auf die sog. 105%-Klausel aufmerksam machen müssen, welche in zahlreichen Finanzierungsverträgen von Schiffsfonds vereinbart wurden.
Fazit: Nicht nur vor dem Hintergrund immer neuer Insolvenzen von Schiffsfonds müssen sich Anleger fragen, ob die Lange Vermögensberatung GmbH richtig über alle Risiken der Investitionen aufgeklärt hat. Wenn die Werbeschreiben dem Anleger vielmehr einen falschen Eindruck vermittelt haben, besteht der starke Verdacht, dass es sich um einen Fall fehlerhafter Anlageberatung handelt. Daraus entsteht ein Schadensersatzanspruch. Zudem werden Anleger immer häufiger Nachschusspflichten ihrer Schiffsgesellschaften ausgesetzt. Diese bestehen nach einem aktuellen Urteil des BGH nicht in jedem Fall auch tatsächlich. Gerade aufgrund der Tatsache, dass von der Lange GmbH bereits über zehn Jahre solche Anteile empfohlen werden, ist Eile geboten, bevor hier die Verjährung eine Geltendmachung verhindert.
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