Grundregel des § 7 StVG – Haftung des Kfz- Halters wegen bloßer Risikoschaffung
Normalerweise haftet ein Kraftfahrzeughalter, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs ein anderer zu Schaden kommt, ohne dass ihm rechtswidriges Verhalten und Verschulden nachgewiesen werden muss (§ 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Diese weitgehende Haftung begründet sich auf dem Gedanken, dass Kraftfahrzeughalter mit ihrem Fahrzeuge eine derartige Gefahr für andere erzeugen, dass sie auch eventuelle Schadenskosten tragen müssen. Wegen der erheblichen Summen, die durch Unfälle zustande kommen können, gibt es in Deutschland die Pflicht für Kraftfahrzeughalter sich zu versichern – die Kfz- Haftpflichtversicherung. Diese kommt für die Schäden auf.
Ausnahme für einvernehmliches Pulkfahren
Das heißt für den Fall der Pulk fahrenden Motorradfahrer: Eigentlich haftet jeder Motorradfahrer, der einen anderen zu Fall bringt und dabei schädigt, gemäß § 7 StVG und muss jegliche Kosten ersetzen. Von diesem Grundsatz machte das OLG Frankfurt hier aber eine Ausnahme. Die Richter befanden, dass die Motorradfahrer, die einvernehmlich im Pulk fahren, auch einvernehmlich ein besonderes Risiko eingehen. Kommt es dann zu einem Massensturz, hätte jeder Verletzte auch in der Position des Auffahrenden sein können. Weil die Positionen derart beliebig ausgetauscht werden können, bestehe keine Veranlassung, den einen mit einem höheren Haftungsrisiko zu belegen als den anderen. Somit müsse jeder für seinen eigenen Schaden aufkommen. Die Kfz- Haftpflichtversicherungen übernehmen die Kosten nicht.
Immer eindeutig?
Fälle mit Pulk fahrenden Motoradfahrern müssen aber nicht stets genauso wie beschrieben gelagert sein. Einen Unterschied könnte es machen, wenn dem Geschädigten das Pulkfahren aufgedrängt wurde, er also nicht freiwillig auf den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand verzichtet hat. Genauso könnte sich etwas anderes ergeben, wenn sich einer der Fahrer besonders fahrlässig verhalten hat und damit die anderen Fahrer in besondere Gefahr gebracht hat. Geschädigten oder Schädigern kann man deshalb nur empfehlen einen Spezialisten für die Einschätzung des konkreten Falls zu konsultieren.
Dr. Christian Bock,
Fachanwalt für Verkerhsrecht
http://www.rsw-beratung.de/