Jegliche Versteck-Taktiken sind mit einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) nun zwecklos geworden, zumindest soweit der Berater sich an das Gesetz halten will. Denn laut dem Urteil sind spätestens seit dem 01.08.2014 alle Zuwendungen, die ein Berater oder eine beratende Bank für die Vermittlung einer Anlage erhält, dem potentiellen Anleger offen zu legen. Dies sei Ergebnis der konsequenten Anwendung der neuen gesetzgeberischen Linie, Vergütungen in der Anlagerberatung so transparent wie möglich zu machen, so das Urteil. Auch die Einführung der sogenannten Honorar- Finanzanlagenberatung machte die Transparenzbemühungen deutlich. Diese Berater dürfen von den Anbietern der Finanzanlageprodukte keine Provisionen annehmen. Stattdessen erhalten Sie direkt vom Kunden ein Honorar.
Das prinzipielle Verbot, Zuwendungen von Dritten zu erhalten bzw. das Gebot, solche Provisionen jedenfalls offen zu legen, ist vom Gesetzgeber zu einem tragenden Grundprinzip der Anlageberatung erhoben worden. Wegen dieses hohen Stellenwertes darf der Anleger seit August damit rechnen, dass der Berater alle Provisionen, die er für die abgeschlossene Anlage erhalten wird, offenlegen wird.
Die Rechtslage bezüglich Anlageberatungen, die vor dem 01.08.2014 erfolgt sind, ist dagegen eher verworren, da zum Teil Unterschiede gemacht wurden, ob freie Vermittler oder Banken die Beratung durchführten oder danach - wie oben schon angedeutet, auf welche Art der Berater die Provisionen erhielt. Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie tatsächlich interessengerecht beraten wurden, können sie rechtliche Unterstützung bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erhalten.
Thomas Kreyenkötter
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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