Bindung zum Kind nicht mehr obligatorisch
Damit leibliche Väter bisher ein Umgangsrecht mit ihrem bei der Mutter lebendem Kinde erhalten konnten, setzte das deutsche Recht unter anderem eine bereits bestehende Beziehung zum Kind voraus. Der leibliche Vater, der allerdings nicht die Vaterschaft anerkannt hatte und nicht mit der Mutter verheiratet war, konnte das Umgangsrecht nur erlangen, wenn er für das Kind eine wichtige Bezugsperson war.
Durch die Neuerung wird diese oftmals unüberwindliche Hürde obsolet: Der Begriff des Kindeswohls soll nach dem Willen des Gesetzgebers nun stärker in den Fokus rücken. Wünscht der leibliche Vater den Umgang mit dem Kind und stehen Kindeswohlerwägungen diesem Umgang nicht entgegen, so soll er fortan auch dann gewährt werden, wenn das Kind in einer intakten sozialen Familie mit den rechtlichen Eltern aufwächst.
Umgangsrecht nach neuer Rechtslage überprüfen lassen
Sobald das Gesetz den Bundesrat passiert hat, ausgefertigt und verkündet ist, sollten leibliche Väter die Gelegenheit nutzen, die Mütter auf die veränderte Rechtslage aufmerksam zu machen. Wehren sich diese allerdings auch weiterhin gegen den Umgang, so sollte gemeinsam mit einem Fachanwalt für Familienrecht eine Strategie entwickelt werden, um den rechtlichen Anspruch durchzusetzen.