Änderungen beim Widerrufsrecht – ein Grund zur Freude für Händler?
- Die Widerrufsfrist beträgt künftig 14 Tage nach Erhalt der Ware und Erfüllung der Informationspflicht. Bei unterbliebener oder falscher Belehrung gilt eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen. Danach erlischt das Widerrufsrecht trotz fehlender oder nicht korrekter Belehrung. Bisher erlosch das Widerrufsrecht nicht bei unrichtiger Belehrung.
- Die Ausübung des Widerrufs erfordert eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers. Der Online-Händler muss dem Kunden schriftlich mitteilen, dass er Kenntnis vom Widerruf erhalten hat. Er muss das Geld innerhalb von 14 Tagen erstatten. Bislang genügte die alleinige Rücksendung der Ware für eine Widerrufserklärung.
- Die Rücksendekosten nach erfolgtem Widerruf trägt – unabhängig vom Warenwert - künftig der Verbraucher, wenn der Händler über diese Rechtsfolge belehrt hat. Nach bisherigem Recht trug grundsätzlich der Händler die Rücksendekosten. Die 40-Euro-Grenze, wonach der Verkäufer ab einem Warenwert von 40 Euro automatisch die Kosten der Rücksendung übernahm, wird aufgehoben. Der Unternehmer kann sich aber auch bereit erklären, die Kosten zu tragen.
Zur Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben enthält das Gesetz eine Musterwiderrufsbelehrung, die der Unternehmer nutzen darf. Händlern ist es zu empfehlen, die Widerrufsbelehrung nicht zu übernehmen, sondern von einem Anwalt anpassen zu lassen. Abmahnkanzleien werden gezielt nach Fehlern in den Belehrungsformularen suchen. Eine falsch angepasste Musterwiderrufsbelehrung wird teure Abmahnungen nach sich ziehen.
Achtung: Keine Übergangsfristen!
Jeder Online-Händler muss sämtliche Änderungen zum 13.06.2014 umgesetzt haben! Zur Erstellung bzw. zur Überprüfung von Widerrufsbelehrungen ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden. So können mögliche Fehlerquellen vermieden werden.
Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de