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Nicht sauber sondern kaputt - wer zahlt bei Schäden in der Reinigung

(lifePR) (Berlin, )
Wann immer es passiert, ist es besonders ärgerlich: Das Lieblings-Kleidungsstück oder wertvolle Textilien wurden in der Reinigung beschädigt. Nun stellt sich die Frage, wie hoch der mögliche Schadensersatz ist.

Hier zeigten sich viele Reinigungen bisher oftmals knauserig und legten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass lediglich maximal das 15fache des Reinigungspreises als Schadensersatz in Betracht käme, wenn der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Dieser Praxis hat der BGH nun allerdings eine Absage erteilt und entsprechende Klauseln für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 04.07.2013 - VII ZR 249/12).

Keine Relation zur Schadenshöhe

Im aktuellen Fall hatte ein Verbraucherschutzverband erfolgreich gegen die Verwendung einer solchen Klausel geklagt. Die Richter des BGH begründeten ihre Entscheidung damit, dass diese Regelungen die Kunden in ihren Rechten unangemessen gegenüber den Reinigungsunternehmen benachteiligten. Insbesondere mache es überhaupt keinen Sinn, die Höhe des Schadensersatzes am Reinigungspreis zu orientieren, da dieser in keiner Relation zum real entstandenen Schaden stünde.

Eine Vergleichsrechnung macht diesen gravierenden Unterschied deutlich: Wird beispielsweise ein maßgeschneiderter Anzug im Wert von 950€ in der Reinigung, die 25€ gekostet hat, fahrlässig beschädigt, so würde nach der strittigen Klausel lediglich ein Schaden in Höhe von 375€ von der Reinigung ersetzt werden - auf dem Rest bliebe der Kunde selbst sitzen.

Bei Beschädigungen sofort reklamieren und dokumentieren

Nach dem Urteil des BGH lohnt es sich also umso mehr, Schäden an liebgewonnenen Textilien nach einer Reinigung sofort zu reklamieren und Schadensersatz zu fordern. Geht die Reinigung nicht auf die Forderung ein oder soll nur ein Teil des Schadens ersetzt werden, so kann mit einem anwaltlichen Schreiben unter Verweis auf das neue Urteil der Druck erhöht werden. Die Kosten für dieses Schreiben hat - bei berechtigten Forderungen - die Reinigungsfirma zu tragen.

Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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