Zeitgleich entschuldigte sich PROKON bei seinen Anlegern. Grund für die Entschuldigung war das Schreiben der PROKON vom 10.01.2014. Es sei verständlich, wenn die Anleger versuchten, ihr Geld zu retten, so PROKON. Hintergrund der Entschuldigung ist allerdings ein anderer: Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte nach übereinstimmenden Medienberichten beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen PROKON beantragt. Die Verbraucherschützer sahen in dem PROKON-Schreiben an die Anleger einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). PROKON würde die Anleger massiv unter Druck setzen, heißt es da. In dem PROKON-Schreiben heißt es u.a., dass bei einer Kündigung eine Insolvenz bewusst in Kauf genommen werde.
Nun also die Entschuldigung und angebliches Verständnis von PROKON für die Anleger. Aber: PROKON teilt auf der Unternehmensseite ebenfalls mit: „Tatsächlich können wir in der jetzigen Situation aber keinerlei Rückzahlungen oder Zinsauszahlungen leisten.“ Außerdem sei es möglich, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt werden könnte. Dies sei dann der Fall, wenn die gekündigten Genussrechte im Insolvenzverfahren nicht als fällige Forderungen zu bewerten wären.
Zur Erinnerung: PROKON hatte angekündigt, dass eine Planinsolvenz unvermeidbar wäre, wenn nicht mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals bis Ende Oktober 2014 im Unternehmen blieben. Die Anleger sollen bis zum 20. Januar 2014 eine entsprechende Erklärung abgeben, ob sie ihre Genussrechte halten oder kündigen werden. Nach Stand vom 17. Januar scheint die angekündigte Insolvenz unvermeidbar, da bereits Anleger Genussrechte in Höhe von mehr als 220 Millionen Euro bei einem Genussrechtskapital von insgesamt rund 1,4 Milliarden Euro gekündigt hatten.
Rechtsanwältin Sarah Mahler, Rössner Rechtsanwälte dazu: „Es scheint Strategie der PROKON zu sein, große Verunsicherung zu schaffen. PROKON will Zeit gewinnen. Angesichts der im Dezember 2013 veröffentlichten Zahlen erscheint uns aber nicht wahrscheinlich, dass das Unternehmen das Ruder herumreißen kann. Deshalb wäre kurzfristiger Erfolg der PROKON wohl eher die künstliche Beatmung eines sterbenden Unternehmens. Die Ankündigung, keinerlei Rückzahlungen oder Zinsauszahlungen leisten zu können, wäre bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten das Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit. Damit könnte auch ein Gläubiger einer solchen Forderung Insolvenzantrag stellen.“
Um Anleger eine Entscheidungshilfe zu geben, hat Rössner Rechtsanwälte unter dem Namen „PROKON transparent“ kostenlos Informationen im Netz zur Verfügung gestellt. Eine weitere Einschätzung der Lage sowie die Antwort auf die bisher 10 am häufigsten gestellten Fragen, finden PROKON-Kunden unter: http://www.roessner.de/prokon
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