Gem. § 176 HGB haftet der Kommanditist jedoch persönlich und unbeschränkt, sofern die KG schon vor ihrer Eintragung ihre Geschäfte begonnen hat. Dieser Haftung versuchen Kommanditisten dadurch zu entgehen, dass der Kommanditist seinen Beitritt unter die aufschiebende Wirkung der Handelsregistereintragung stellt. Macht die KG schon vor der Eintragung Geschäfte, haftet der Kommanditist nicht, da er ja vor Eintragung noch nicht wirksam Gesellschafter geworden ist.
Die persönliche Haftung droht also nur, wenn bei der Gründung "vergessen" wurde, den Beitritt unter die aufschiebende Bedingung der Eintragung zu stellen.
Allerdings muss der Kommanditist auch dann nicht mit einer persönlichen Haftung rechnen, wenn es sich bei der KG um eine GmbH & Co. KG handelt. § 176 HGB schließt nämlich die Haftung des Kommanditisten aus, wenn dem Gesellschaftsgläubiger bekannt ist, dass der Kommanditist sich tatsächlich nur als Kommanditist und nicht etwa als Komplementär an der KG beteiligen will.
Die herrschende Meinung besagt, dass von einem solchen Wissen bei einer GmbH & Co. KG immer auszugehen sei, da bei einer GmbH & Co. KG normalerweise nur eine GmbH als Komplementärin beteiligt sei und alle übrigen Gesellschafter Kommanditisten seien.
Diese Auffassung wurde vom OLG Frankfurt in einer kürzlich (NZG 2007, 626) veröffentlichten Entscheidung bestätigt.
Der Autor der Mitteilung ist der Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht Volker Bingel (Freiburg, www.ra-doelle.de) ist Mitglied des größten internationalen Rechtsanwaltsnetzwerkes in Deutschland, dem Eurojuris Deutschland e. V.
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