In dem vorliegenden Fall saß der Betroffene mit knapp einer Promille am Steuer und wurde zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Gegen das Urteil legte er eine Rechtsbeschwerde ein. Die unterbliebene Belehrung über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests führe zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses, so der Betroffene. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Keine Pflicht, ins Röhrchen zu blasen
Die Mitwirkung bei der Atemalkoholkontrolle ist freiwillig und der Betroffene kann nicht zur Messung gezwungen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Polizeibeamten vor Ort den Betroffenen über die Freiwilligkeit der Mitwirkung aufklären müssen, entschieden die Richter am OLG. Die fehlende Belehrung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
Anders ist es, wenn die Ermittlungsbehörden dem Betroffenen eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt haben oder einen Irrtum über eine solche bewusst ausgenützt haben. In diesem Fall kann das Ergebnis der Messung nicht verwertet werden.
Machen Sie von Ihren Rechten Gebrauch!
Von niemandem kann verlangt werden, sich selbst im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu belasten oder sonst aktiv an Ermittlungen gegen die eigene Person mitzuwirken (Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit). Das Pusten in ein Röhrchen oder ein sonstiges Atemalkohol-Testgerät stellt gerade ein solches aktives Tun dar. Daher sind Verkehrsteilnehmer nicht verpflichtet, sich einem Atemalkoholtest oder anderen Tests wie z.B. Finger-Finger-Probe, Schriftprobe oder Laufen auf einer Linie zu unterziehen. Lehnt der Betroffene die Atemalkoholprüfung ab, kann er bei begründetem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt zu einer Blutprobe gezwungen werden. Die bloße Verweigerung begründet einen solchen Verdacht nicht. Vielmehr sind zusätzliche Anhaltspunkte wie z.B. Fahrfehler, Alkoholgeruch oder Ausfallerscheinungen erforderlich.
Sollten Betroffene durch Täuschung oder Zwang zu einer Atemalkoholkontrolle verleitet worden sein, ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt für Strafrecht bzw. einen erfahrenen Verteidiger zu wenden. Er muss im Verfahren Widerspruch gegen die Verwertung des Messergebnisses einlegen und in der Rechtsbeschwerde die Verfahrensrüge erheben.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de