Zudem äußerte das Landgericht Köln die Auffassung, dass „Streaming“ an sich nicht gegen das Urheberrecht verstoße. Die Nutzer von Streamingportalen können also aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten nicht für das Betrachten der Filme belangt werden.
Streaming kein Urheberrechtsverstoß!
Mit ihren Entscheidungen setzen die Kölner Richter zum einen einen Schlussstrich unter die Posse um RedTube-Abmahnungen, zum anderen – und das ist viel wichtiger – schaffen sie erstmals ein gewisses Maß an Rechtsklarheit für Nutzer von Streaming-Portalen.
War vorher nicht sicher, ob die flüchtige Speicherung von Daten im Arbeitsspeicher eines Computers, Tablets oder Smartphones, die beim Streaming erfolgt, schon eine „Vervielfältigung“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes war, so entschied das Gericht nun im Sinne der Nutzer, dass eine Vervielfältigung eben nicht vorliege.
Damit sendete das Gericht zugleich ein klares Signal aus: Die urheberrechtliche Verantwortung darf nicht bei den Nutzern, sondern muss allerhöchstens bei den Betreibern entsprechender Portale gesucht werden.
Gegenansprüche möglich!
Durch die aktuellen Beschlüsse des LG Köln kommen auch Gegenansprüche in Betracht, die abgemahnte Anschlussinhaber geltend machen können. Diese Ansprüche sind zum einen als Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik möglich, da die Anschlussinhaberdaten rechtswidrig herausgegeben wurden. Zum anderen könnten auch Schadensersatzforderungen gegen den Rechteinhaber „The Archive AG“ oder aber gegen die Kanzlei Urmann+Collegen geltend gemacht werden, wenn beispielsweise auf die Abmahnung hin bereits gezahlt wurde.
Jede Abmahnung vorab prüfen!
Das RedTube-Beispiel ist ein weiterer Fall, bei dem Betroffene von Abmahnungen mit Erfolg den Mut aufgebracht haben, sich gegen vermeintlich bestehende Ansprüche von Rechteinhabern zu wehren.
Ob Streaming oder Filesharing: Nicht jeder vermeintliche Anspruch ist tatsächlich auch berechtigt, nicht jede Auskunft über den Anschlussinhaber an den Rechteinhaber ist rechtmäßig ergangen und nicht jeder Betroffene ist auch wirklich der richtige Adressat für den vermeintlichen Rechteinhaber.
Im gesamten Verfahren bei Urheberrechtsabmahnungen im Online-Bereich kann es von allen Beteiligten zu Fehlern kommen, von denen der Abgemahnte später profitieren kann – wenn er sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzt. Die Hilfe eines auf das Abmahnwesen spezialisierten Rechtsanwalts ist in diesen Fällen daher unumgänglich, um unberechtigte Ansprüche zurückweisen zu können.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de