Der Kläger buchte eine Busreise nach Süditalien und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ungefähr vier Monate vor Reiseantritt musste er sich einer Operation unterziehen, bei der ihm Zehen amputiert wurden. Damit war der Versicherungsfall eingetreten, d.h. bei einer Stornierung der Reise konnte der Kläger die entstandenen Stornokosten von seiner Versicherung ersetzt verlangen. Tatsächlich stornierte er aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Laut dem Urteil des LG Coburg war die unterlassene Stornierung zum Zeitpunkt der ersten Operation auch noch keine leistungsausschließende Obliegenheitsverletzung. Denn solange der Versicherungsnehmer ernsthaft auf eine Genesung hoffen darf, muss er die Reise nicht stornieren, auch wenn dadurch die von der Versicherung möglicherweise zu ersetzenden Stornierungskosten steigen.
Allerdings traten in dem angesprochenen Fall Komplikationen auf, die eine Nachoperation nötig machten. Daher hätte der Kläger zum Zeitpunkt der zweiten OP, zwei Monate vor Reisebeginn, erkennen müssen, dass er die Reise nicht antreten können wird. Somit hätte er dann stornieren müssen. Weil er dies nicht tat, war die Versicherung nicht verpflichtet, die höheren Stornokosten, die bei der Stornierung erst zwei Wochen vor Reiseantritt entstanden, zu übernehmen.
Dr. Christian Bock
Rechtsanwalt
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