Das im Jahre 2005 entsprechend geänderte rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz sieht seit Oktober 2010 die Beitragsfreiheit der Kinderbetreuung Zweijähriger in Kindertagesstätten vor. Im entschiedenen Fall hatten die Eltern des Kindes bereits kurz nach der Geburt einen Antrag auf Betreuung in einer Kindertagesstätte der Stadt Mainz gestellt. Ein entsprechender Platz in einer kommunalen Kindertagesstätte konnte ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres allerdings nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für die daraufhin in Anspruch genommene private Kinderkrippe machten die Mutter der Kindes und das Kind klageweise gegen die Stadt Mainz geltend.
Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz, mit dem die Stadt Mainz zur Zahlung der Kosten verurteilt wurde, bestätigt das Oberverwaltungsgericht in der nun ergangenen Entscheidung. In seiner Begründung stützt sich das Oberverwaltungsgericht auf die vom Bundesverwaltungsgericht zu den Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts im SGB VIII ergangenen Erstattungsansprüche. Da der Landesgesetzgeber ausdrücklich eine beitragsfreie Kinderbetreuung normiert habe, diese aber nicht erfüllen könne, sei in Anwendung der Grundsätze zum Systemversagen und zum Selbstbeschaffungsrecht ein Zahlungsanspruch gegeben, da die Mutter rechtzeitig einen entsprechenden Bedarf angemeldet habe, der Primäranspruch auf Betreuung bestand und die Höhe der Kosten auch nicht unangemessen seien. Eine Durchsetzung im Wege des Primärrechtsschutzes sei vorliegend nicht erforderlich gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Mit dieser Entscheidung knüpft das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz an die gesetzgeberische Grundentscheidung einer generellen beitragsfreien Kinderbetreuung ab dem zweiten Lebensjahr praktische Konsequenzen, wenn eine Kommune die entsprechenden Betreuungsplätze nicht zur Verfügung stellen kann. Dies war im vorliegenden Fall nach Ablauf einer mehr als fünfjährigen Übergangsfrist festzustellen. Darüber hinaus kann die Entscheidung auch bundesrechtliche Auswirkungen haben, da ab 01.08.2013 die Änderungen im SGB VIII zum Anspruch auf Kinderbetreuung ab dem ersten Lebensjahr in Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen in Kraft treten wird und die vorliegende Entscheidung den Erstattungsanspruch aus Rechtsgrundsätzen gerade zu diesem Gesetz ableitet.