Mit dem am 12.05.2009 ergangenen Urteil (Az. XI ZR 586/07) hob der BGH das OLG München erneut auf. Nach § 282 BGB a. F. bzw. § 280 I 2 BGB n. F. muss der potentielle Schuldner eines Schadensersatzanspruchs beweisen, dass er die Verletzung einer beratungsvertraglichen Pflicht nicht zu vertreten hat. Hierbei bleibe es, auch wenn Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Pflichtverletzung gemäß § 37a WpHG bereits verjährt seien. Auch für den Eintritt der Verjährung ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig.
Im Zuge dieser Darlegungslast müsse der Schuldner im Übrigen einen etwaigen Rechtsirrtum substantiiert darlegen. Berücksichtigt man, dass der BGH eine Offenlegung von Eigeninteressen durch einen Berater in einer anderen Entscheidung als allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz bezeichnet hat, wird der Bank dieser Entlastungsbeweis kaum gelingen.
Das Berufungsgericht, so der BGH weiter, habe auch verkannt, dass feststehe, dass die Bank ihre Berater nicht angehalten habe, die Kunden über Rückvergütungen aufzuklären. Was nach fahrlässigem Unterlassen klingt, begründet indes Vorsatz. Nach der Rechtsprechung des BGH hat dieses Organisationsversäumnis nämlich zur Folge, dass der Beklagten sämtliches den Beratern pflichtwidrig nicht verfügbar gemachtes Wissen analog § 166 BGB gesammelt zugerechnet wird.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung, werden damit doch die Auswirkungen des § 37a WpHG erheblich eingeschränkt. Theoretisch können damit Fehlberatungen bis in das Jahr 1979 zurück angegriffen werden.
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