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Rössner Rechtsanwälte kommentiert: Checkheft für die Anlageberatung

(lifePR) (Düsseldorf/München, )
Im März hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das "Checkheft Altersvorsorge - Der Verbraucherleitfaden zum passgenauen Vertragsabschluss" herausgebracht. Das Checkheft soll aufzeigen, worauf bei der Beratung oder dem Verkaufsgespräch ganz besonders zu achten ist und was vom Berater erwartet und auch verlangt werden darf. Gerade bei der Altersvorsorge ist gute Beratung sehr wichtig. Mehr als jede andere Geldanlage muss das Sparen für den Ruhestand genau auf die eigene Person zugeschnitten sein.

Das Checkheft verdient das Prädikat "empfehlenswert". Das Ministerium hat sich inhaltlich an der Rechtsprechung des BGH zur anleger- und objektgerechten Beratung orientiert. Danach hat der Anlageberater zunächst ein Risikoprofil des Kunden zu ermitteln und ihn in eine Risikoklasse (etwa von konservativ bis spekulativ) einzuordnen. Das vom Berater vorgeschlagene Anlageobjekt hat dieser Risikokategorie zu entsprechen ist sodann genau mit allen Chancen und Risiken zu erklären.

Wie der BGH mehrfach entschieden hat, zuletzt am 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07), muss ein Anlageberater den Kunden über verdeckte Provisionszahlungen (sogenannte "kick-backs") aufklären. Unterlässt er diese Pflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Auch dies stellt das Checkheft des Ministeriums anschaulich dar.

Zutreffend weist das Heft auch darauf hin, dass Anleger auf eine Dokumentation des Beratungsgespräches bestehen und keinesfalls hierauf verzichten sollten. Ein solches Gesprächsprotokoll kann im Falle eines Schadensersatzprozesses wegen Falschberatung ein wichtiges Beweismittel sein. Aus anwaltlicher Sicht wäre es auch sinnvoll, dass der Anleger zu dem Beratungsgespräch einen Zeugen hinzuzieht, um seine Version vom Gesprächsinhalt beweisen zu können, falls ein Protokoll unterbleibt.

Insgesamt stellt das Checkheft einen guten Leitfaden bei der Anlageberatung dar, in den man vor dem ersten Gespräch einen Blick geworfen haben sollte. Damit kann einer Fehlberatung schon vorgebeugt werden und, falls der Kunde doch entgegen der Rechtslage unzureichend und fehlerhaft beraten oder gar bei seiner Anlagenentscheidung z.B. über die kickbacks bei einem Fond oder die Bonität des Zertifikateschuldners getäuscht wurde, die Beweismittel für einen Schadensersatzprozess gegen den Anlageberater z.B. eine beratende Bank gesichert werden.

Das Checkheft gibt es zum Download auf www.BMAS.de
Autor: RA Franz-Josef Lederer, LL.M., Rössner Rechtsanwälte, München
Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V.

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