Den beiden Vergleichen war eine informatorische Anhörung des Stabes "Handel und Sales" der Beklagten vorausgegangen. Dieser erklärte unter anderem, dass es externe Systeme (wie etwa "Bloomberg") gäbe, von denen die Marktdaten und Rechentools zur Bewertung von Cross Currency Swaps bezogen werden könnten.
Das OLG vertrat die Ansicht, dass der Kunde informiert werden muss, über die erforderlichen Instrumentarien (wie z.B. die Bloomberg Tools) zur Bewertung von Cross Currency Swaps nicht zu verfügen. Diese Aufklärung war auch in den streitgegenständlichen Verfahren unterblieben.
Anwalt Lederer von der Kanzlei Rössner Rechtanwälte (München) dazu: "Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des OLG zu Spread Ladder Swaps (vgl. Urteil vom 26.02.2010). Der Kunde müsse wissen, dass sich die Risiken eines nach Risikomodellen konstruierten Swaps nur mit eben solchen Mitteln seriös abschätzen lassen. Eine reine Zins-/Währungsmeinung reicht hierzu nicht aus."
Darüber hinaus war das OLG der Meinung, dass eine beratende Bank den Kunden darüber informieren müsse, dass er einen Cross Currency Swap ständig überwachen muss. Dies schon wegen der Zins- und Währungsrisiken.
Zudem hätte die Beklagte, so das OLG, deutlich auf das unbegrenzte Verlustrisiko von Cross Currency Swaps hinweisen müssen, wie es der BGH mit Urteil vom 22.03.2011 für Spread Ladder Swaps mit ebenfalls unbegrenzten Verlustrisiken festgestellt hat.
Rechtsanwalt Lederer weiter "Die Präsentationen der UniCredit Bank blieben in diesem Punkt noch hinter den Präsentationen der Deutschen Bank im BGH Urteil zurück. Da war wenigstens von einem "theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko" die Rede."
Die Bank müsse, so das OLG, bei der Anlageberatung zweifelsfrei feststellen, ob der Kunde bereit sei, unbegrenzte und ruinöse Verlustrisiken einzugehen. Das war ebenfalls unterlassen worden.
In den CCS-Verfahren wurden alle Cross Currency Swaps rückabgewickelt. Zuvor war die UniCredit Bank, die in die Berufung zum OLG gegangen war, bereits vom Landgericht Stuttgart zur Rückabwicklung der Swaps verurteilt worden (Az. 8 O 32/11 und 21 O 166/10).
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