Erst schwarz beschäftigen und dann beschweren
Eine Hausbesitzerin (Klägerin) und ein Handwerker (Beklagter) einigten sich darüber, dass dieser die Auffahrt der Auftraggeberin zum Preis von 1.800,00 € pflastern sollte. Das Geld sollte bar, ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer bezahlt werden.
Doch die Auffahrt sackte ab, sie war zu locker verlegt. Die Hausbesitzerin bemängelte die Arbeit und verlangte Nachbesserung. Als der Schwarzarbeiter sich weigerte, verklagte ihn die Hausbesitzerin auf Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 8.000,00 €.
Mit ihrer Klage scheiterte die Auftraggeberin.
Keine Haftung für Pfusch bei Schwarzarbeit
Der Vertrag ist nichtig, weil er gegen das Schwarzarbeitergesetz verstößt, so der BGH. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Nachbesserung.
Verstößt ein Handwerker vorsätzlich gegen das Verbot der Schwarzarbeit, indem er keine Rechnung ausstellt und keine Umsatzsteuer zahlt, und kennt der Auftraggeber den Verstoß und nützt ihn bewusst zum eigenen Vorteil (durch Einsparen der Umsatzsteuer) aus, hat er keinen Anspruch auf eine Mängelbeseitigung.
Privatleute, die Schwarzarbeiter beauftragen, gehen also das volle Risiko ein.
Frank Brüne
Rechtsanwalt, Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de