Am 06.04.2011 wird sich der Finanzausschuss des Bundestags des Themas widmen.
Bundesweit hatten zahlreiche Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen Spread-Ladder-Swaps oder ähnliche verlustbringende Swap-Geschäfte abgeschlossen. Bei derartigen Geschäften handelte es sich häufig um spekulative Finanzderivate aus dem Investmentbanking-Bereich. Deren Einsatz im kommunalen Bereich ist aufgrund des hier Spekulationverbotes unzulässig ist. Durch die Bewerbung der Geschäfte als Instrumente der „Zinsoptimierung“ oder zu einem effizienten „Schulden- und Zinsmanagement“ wurde der spekulative Charakter von den verantwortlichen Banken bewusst verschleiert.
Durch die Falsch-Bezeichnung dieser Geschäfte als „Swap“, wurde bewusst die Verknüpfung zu zulässigen Zinstauschgeschäften (Swaps) hergestellt. Obwohl den anbietenden Banken sowohl der spekulative Charakter als auch deren Unzulässigkeit im kommunalen Bereich bekannt waren, erfolgten nahezu flächendeckend in ganz Deutschland Angebote zum Abschluss dieser Geschäfte. Die Motivation der Banken zur Empfehlung der Geschäfte basiert auf der Möglichkeit zur Erwirtschaftung extrem hoher und risikofreier Gewinnmargen. Dies trägt wesentlich zu den extrem hohen Gewinnen im Bereich des Investmentbanking bei.
Die Brisanz für die Banken einerseits und die Hoffnung für die betroffenen Kommunen andererseits liegt in der Konstellation begründet, dass die Kommunen – wenn auch unbewusst – beim Abschluss gegen das für sie geltende Spekulationsverbot verstoßen und damit ihren kommunalen Wirkungskreis überschritten haben. Dies hätte die Nichtigkeit der Geschäfte zur Folge mit der Möglichkeit der Rückabwicklung der Geschäfte. Während den Banken damit also Rückabwicklungen in Milliardenhöhe drohen, besteht für die betroffenen Kommunen konkrete Hoffnung, die Verluste aus diesen Geschäften durch deren Rückabwicklung wieder auszugleichen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zur Nichtigkeit der Geschäfte ist noch nicht in Sicht. Zwar befasst sich der BGH am 08.02.2011 erstmals mit einem Spread-Ladder-Swap der Deutschen Bank. Klägerin ist allerdings ein mittelständisches Unternehmen, das durch den Abschluss einen Verlust in Höhe von € 540.000,00 erlitten hatte.
Für weitere Informationen und für Einzelheiten zu dem am 08.02.2011 zu verhandelnden Fall vor dem BGH wenden Sie sich bitte an:
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